Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 30.07.2021
Inhalt
B. Der Rechtsanwalt und der Betroffene auf der Plattform
C. Fallanfrage über die AEQUIFIN-Plattform
G. Ethische Leitlinien und Ablehnung eines Falles
A. Allgemeine Regelungen
A.1. Konzept
A.1.1. Die AEQUIFIN GmbH & Co. KGaA, Zeillerstr. 20, 82031 Grünwald, (im Folgenden „AEQUIFIN“) betreibt die Webseite AEQUIFIN.com („Plattform“).
Die Plattform ermöglicht es natürlichen und juristischen Personen, die Partei eines Rechtsstreits sind oder werden bzw. werden können („Betroffenen“ oder einzeln „Betroffener“), Partner zur Unterstützung zwecks Weiterverfolgung und Durchsetzung ihrer Anliegen zu finden.
Natürliche und juristische Personen haben mittels der Plattform ebenfalls die Möglichkeit, mit oder ohne Erfolgsbeteiligung die rechtlichen bzw. finanziellen Anliegen der Betroffenen zu finanzieren, anderweitig zu unterstützen oder sich bei Gerechtigkeitsdefiziten zu engagieren (die „Sponsoren“ oder einzeln ein „Sponsor“).
Auf der Plattform können sich ferner in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte registrieren ( „Registrierte Rechtsanwälte“ oder einzeln ein „Registrierter Rechtsanwalt“), welche die Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Anliegen im Rahmen eines mit dem Betroffenen abgeschlossenen Mandatsverhältnisses vertreten, das im Falle eines nicht zustande kommenden Sponsorings Zahlungsverpflichtungen des Betroffenen begründen kann. Die Registrierten Rechtsanwälte stehen abgesehen von der Registrierung in keiner Vertragsbeziehung zu AEQUIFIN (siehe im Einzelnen unter B.).
A.1.2. Ein Streitfall („Streitfall“, „Fall“) im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist jede gerichtliche und/oder außergerichtliche Verfolgung und/oder Abwehr von Ansprüchen, Forderungen, Rechtspositionen und Rechten, unabhängig von der Art des Gerichts oder Art des Verfahrens.
Fälle werden auf der AEQUIFIN-Plattform durch registrierte Rechtsanwälte dargestellt. Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung mit in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten oder einen Syndikusrechtsanwalt verfügen, sind mit Zustimmung von AEQUIFIN berechtigt, Fälle selbst darzustellen. ("Unternehmen")
A.1.3. Betroffene ohne mandatierten Registrierten Rechtsanwalt können durch den Menüpunkt Fallanfrage ihren Fall beschreiben ("Fallanfrage"). Fallanfragen werden durch die AEQUIFIN-Plattform in anonymisierter Form automatisiert an Registrierte Rechtsanwälte weitergeleitet.
A.1.4. In einem Rechtsprojekt („Rechtsprojekt“) im Sinne dieser AGB können Nutzer als Projektinhaber ("Projektinhaber") gerichtlich und/oder außergerichtlich die Durchsetzung und/oder Abwehr von Ansprüchen, Forderungen, Rechtspositionen und Rechten von einem oder mehreren Betroffenen gegen einen oder mehrere Anspruchsgegner verfolgen.
A.1.5. In einem rechtsklärenden Projekt ("Rechtsklärendes Projekt") im Sinne dieser AGB können Projektinhaber auf eine Klarstellung oder Änderung der Rechtslage hinwirken. Ein Rechtsklärendes Projekt kann sich auf eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Thematik beziehen, die über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
A.1.6. Die Mittel aus Sponsorings werden durch Treuhänder ("Treuhänder") entgegengenommen und auf entsprechende Anforderung des Betroffenen-Rechtsanwalts konzeptgemäß ausgezahlt, sofern im Sponsoring-Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Zahlungen von Sponsoren erfolgen auf Treuhandkonten. Bis zur Verwendung werden die erhaltenen Mittel durch den Treuhänder verwaltet.
Für die Mittelverwendung aus Sponsorings in Prozessfinanzierungen mit AEQUIFIN-Quotenbalancings gelten die Regelungen in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prozessfinanzierung mit AEQUIFIN-Quotenbalancing".
A.1.7. AEQUIFIN stellt eine Plattform für Betroffene, Sponsoren, Rechtsanwälte, Projektinhaber und weitere Beteiligte (allgemein „Nutzer“) zur Verfügung, welche diesen die Möglichkeit der Anbahnung und des Abschlusses von Prozessfinanzierungsverträgen ("Sponsoringverträgen" oder einzeln "Sponsoringvertrag") bietet. Es ist zulässig, dass ein Nutzer die Plattform in verschiedenen Rollen, also z.B. sowohl als Sponsor als auch als Betroffener im Rahmen dieser AGB nutzt. Ein Vertrag über die Durchführung oder die Finanzierung der vom Betroffenen bzw. seinem Rechtsanwalt auf der Plattform eingestellten Streitfällen, Rechtsprojekten oder Rechtsklärenden Projekten kommt mit AEQUIFIN nicht zustande.
A.1.8. Informationen über Rechtsanliegen werden von registrierten Rechtsanwälten, Unternehmen und Projektinhabern über die AEQUIFIN-Plattform bereitgestellt („Case Concept“).
Nutzer können sich über Case Concepte laufend unverbindlich informieren lassen („Abonnieren“).
Rechtliche Aussagen sind ausschließlich den Case Concepten zu entnehmen. Die darin enthaltenen Informationen, Dokumente und Aussagen werden durch die Plattform nicht geprüft oder im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Falles bewertet.
Dokumente sind in einem gesicherten Datenraum der AEQUIFIN-Plattform bereit zu stellen. Als Datenraum kann ein von AEQUIFIN bereitgestellter Datenraum verwendet werden oder Nutzer verwenden eigene gesicherte Datenräume, die über die AEQUIFIN-Plattform verlinkt werden.
AEQUIFIN haftet nicht für die Sicherheit von Datenräumen Dritter.
Für Fälle, die mittels eines AEQUIFIN-Quotenbalancings finanziert werden sollen, gelten gesonderten Bedingungen für das Case Concept, die in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prozessfinanzierung mit AEQUIFIN-Quotenbalancing" bestimmt werden.
A.1.9. AEQUIFIN erbringt keine Rechts- oder Steuerberatungstätigkeit und trifft insbesondere selbst keine inhaltlichen Aussagen zu etwaigen juristischen Erfolgsaussichten der auf der Plattform eingestellten Streitfälle und Verfahren, über die Informationen mittels der Plattform dargestellt werden. Soweit zu den Erfolgsaussichten von Streitfällen, Rechtsprojekten oder Rechtsklärenden Projekten (z.B. in einem Case Concept) Aussagen getroffen werden, stammen diese ausschließlich von Plattformnutzern, insbesondere von den Betroffenen, Projektinhabern bzw. von deren Rechtsanwälten, die für diese Informationen allein verantwortlich sind.
A.1.10. Die Nutzer der AEQUIFIN-Plattform können miteinander individuell ausgestaltete Sponsoringverträge schließen und insbesondere die wirtschaftlichen Konditionen gemeinsam festlegen.
A.1.11. Die AEQUIFIN-Plattform bietet auch die Möglichkeit, in einem transparenten Verfahren, dem AEQUIFIN-Quotenbalancing ("AEQUIFIN-Quotenbalancing") eine „optimale“ und für alle Sponsoren geltende prozentuale Beteiligung an einem möglichen finanziellen Prozesserfolg ("Liquidationserlös"), die AEQUIFIN-Quote („AEQUIFIN-Quote“) zu ermitteln. In diesem Verfahren finden Vertragsbedingungen Anwendung, die in den gesonderten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prozessfinanzierungen mit Quotenbalancing" dargestellt sind.
A.2. Registrierung und Plattformvertrag
(nicht notwendig für Sponsoren von rechtsklärenden Projekten gem. F.4. dieser AGB)
A.2.1. Voraussetzung für die Registrierung ist, dass der Nutzer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei juristischen Personen muss die für die juristische Person handelnde Person das 18. Lebensjahr vollendet haben.
A.2.2. Es können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen auf der Plattform registrieren. Die Präsentation eines Streitfalls durch einen Betroffenen für die potentiellen Sponsoren kann nur dessen Rechtsanwalt in Vertretung des Betroffenen vornehmen, es sei denn, der Betroffene ist ein Unternehmen. Sollte der Betroffene noch keinen Rechtsanwalt mandatiert haben, so kann er über die Plattform einen Rechtsanwalt finden, welcher ebenfalls auf der Plattform registriert ist.
A.2.3. Es besteht kein Anspruch auf Registrierung. Gründe für die Ablehnung der Registrierung eines Nutzers können insbesondere sein:
- Erkennbar fehlende Akzeptanz der Autorität der Gerichte und des Rechtssystems
- Erkennbare Ablehnung der ethischen Leitlinien der AEQUIFIN-Plattform
- Mangelnde Bonität
- Mangelnde Neutralität (bei Registrierung als Sponsor)
- Vorstrafen
A.2.4. Für einige Funktionalitäten und Bereiche der Plattform ist eine Registrierung erforderlich. US-Staatsbürger, Personen mit dauerhaftem Wohnsitz in den USA oder Unternehmen mit einem Geschäftssitz oder einer Zweigniederlassung in den USA sind verpflichtet, der AEQUIFIN diese Tatsache anzuzeigen und zur Nutzung der Plattform eine individuelle Vereinbarung zu treffen.
A.2.5. Die Nutzung der Plattform sowie die Abgabe von Geboten und der Abschluss von Verträgen betreffend die Streitfälle dürfen nur von den jeweils registrierten Nutzern als wirtschaftlich Berechtigten (im Sinne des Geldwäschegesetzes) vorgenommen werden.
Registriert sich ein Nutzer als Vertreter eines Unternehmens, einer Stiftung oder einer anderen juristischen Person auf der Plattform, ist der Plattform ein Nachweis der Zeichnungsberechtigung zur Verfügung zu stellen, beispielsweise ein Registerauszug oder eine Vollmacht. Änderungen bezüglich der Zeichnungsberechtigung sind der Plattform anzuzeigen.
A.2.6. Soweit sich ein Nutzer in einem Streitfall in einem Interessenkonflikt befindet oder ein Interessenkonflikt droht, ist er verpflichtet, diesen dem Registrierten Rechtsanwalt des Betroffenen oder dem Betroffenen offenzulegen.
A.2.7. Bei der Registrierung wählt der Nutzer aus, in welchen Rollen er die Plattform nutzen möchte, d.h. als Betroffener, Sponsor, Rechtsanwalt etc. Durch Absenden des Registrierungsformulars akzeptiert der Nutzer diese AGB und bestätigt, dass er die Datenschutzerklärung gelesen hat und damit einverstanden ist. Nach dem Absenden des Registrierungsformulars erhält der Nutzer eine E-Mail mit einem Aktivierungslink an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse. Durch Klicken des Aktivierungslinks bestätigt der Nutzer die Richtigkeit der von ihm angegebenen E-Mail-Adresse (Double-Opt-In Verfahren). Der Nutzer wird durch AEQUIFIN über die erfolgreiche Registrierung per E-Mail benachrichtigt („Registrierungsbestätigung“). Handelt für den Nutzer ein rechtlicher Vertreter, erklärt dieser mit Klicken des Aktivierungslinks gleichzeitig, für die Abgabe sämtlicher Willenserklärungen gegenüber AEQUIFIN und anderen Nutzern bevollmächtigt zu sein.
A.2.8. Mit der Registrierungsbestätigung nimmt AEQUIFIN das Angebot des Nutzers auf Abschluss eines Vertrages zur Nutzung der Plattform nach Maßgabe dieser AGB an („Plattformvertrag“).
A.2.9. Mit Abschluss des Plattformvertrags erhält der Nutzer einen Account („Account“). Mit diesem Account ist er zur Nutzung der Plattform berechtigt. Der Nutzer ist verpflichtet, sein Passwort für den Account sorgfältig aufzubewahren und den Zugang zu seinem Account sorgfältig zu sichern. Er trägt dafür Sorge, dass kein unberechtigter Dritter Kenntnis vom Passwort erlangt. Der Nutzer ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und es unverzüglich zu ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben. Der Nutzer ist verpflichtet, AEQUIFIN unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Account von Dritten missbraucht wurde.
A.2.10. Der Nutzer verpflichtet sich, die Systeme, über die er die Plattform nutzt, gegen den unbefugten Zugriff Dritter durch den Einsatz von zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Virenschutz, Firewall) zu sichern.
A.2.11. Der Nutzer verpflichtet sich, auf der Plattform stets nur wahrheitsgetreue und vollständige Informationen einzustellen. Ändern sich die von ihm angegebenen Daten, so ist der Nutzer verpflichtet, die Angaben über seinen Account zu korrigieren.
A.2.12. Der Nutzer stellt AEQUIFIN von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung der in dieser Ziffer 2 genannten Verpflichtungen des Nutzers beruhen.
A.2.13. AEQUIFIN ist berechtigt, den Account des Nutzers vorübergehend zu sperren, wenn der Nutzer schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten aus dem Plattformvertrag (einschließlich dieser AGB) verstößt.
A.2.14. Der Nutzer ist verpflichtet, keine Informationen und Daten auf der Plattform einzustellen, die (i) Rechte Dritter verletzen, (ii) Hass verbreiten oder (iii) persönlichkeitsrechtsverletzend und/oder in sonstiger Weise rechtswidrig oder strafrechtlich relevant sind bzw. sittenwidrige, jugendgefährdende und/oder pornographische Inhalte enthalten.
A.2.15. Der Nutzer verpflichtet sich, bei der Beschreibung des Streitfalls personenbezogene Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer) und die Persönlichkeitsrechte etwaiger Dritter (z.B. personenbezogene Daten der potentiellen Beklagten, Zeugen etc.) nur dann und in dem Umfang anzugeben, soweit dies rechtlich zulässig ist. Datenschutzrechtliche Vertraulichkeitspflichten sowie anderweitige gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten im Hinblick auf die mit dem Streitfall bzw. im Case Concept zu veröffentlichende Angaben sind vom Nutzer zwingend zu beachten.
A.2.16. Der Nutzer ist verpflichtet, sämtliche für das Sponsoring über die AEQUIFIN-Plattform relevanten Handlungen im Hinblick auf Fälle, angefragte Fälle, mandatierte Fälle, Rechtsprojekte und Rechtsklärende Projekte nicht ohne Einbeziehung der Plattform und/oder AEQUIFIN vorzunehmen.
Hiervon ausgenommen ist die Mandatierung des Rechtsanwalts durch den Betroffenen (B.2.1). Insbesondere hat es der Nutzer zu unterlassen, dass außerhalb des Sponsoringvertrages mit dem Betroffenen vertragliche Absprachen oder sonstige Absprachen getroffen werden und hat darauf hinzuwirken, dass solche Absprachen unterbleiben, insbesondere wenn dies außerhalb des Plattformvertrages und/oder zum Zweck der Umgehung des Plattformvertrages oder von AEQUIFIN geschieht. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung hat der Betroffene in jedem Fall AEQUIFIN so zu stellen, als wenn es diese vertraglichen Absprachen oder sonstigen Absprachen zwischen dem Sponsor und dem Betroffenen außerhalb des Plattformvertrages oder ohne Einbeziehung von AEQUIFIN nicht geben würde und der ursprünglich abgeschlossene Sponsoringvertrag gelten würde und zu erfüllen wäre. Vertragliche Absprachen zwischen dem Betroffenen und dem Betroffenen-Rechtsanwalt außerhalb des Sponsoringvertrags sind erlaubt.
A.3. Vergütung
A.3.1. Die Registrierung auf der AEQUIFIN-Plattform und die Nutzung der AEQUIFIN-Plattform ist kostenfrei, soweit es nicht zum Abschluss eines Sponsoring-Vertrags kommt oder andere im jeweils aktuellen, auf der Plattform veröffentlichten Preisblatt aufgeführte Leistungen in Anspruch genommen werden. Andere individuell vertraglich vereinbarte Leistungen bleiben von diesen AGB unberührt.
A.3.2. Im Fall des Zustandekommens/des Abschlusses/des Nachweises von Prozessfinanzierungsverträgen für einen auf der AEQUIFIN-Plattform dargestellten Fall schulden registrierte Nutzer AEQUIFIN für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss des Finanzierungsvertrages eine Vergütung ("Nachweis-Vergütung") gemäß des AEQUIFIN-Preisblatts in der jeweils gültigen Fassung. Der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags ist in jedem Fall dann erfolgt, wenn ein Nutzer entweder einen Fall, ein Rechtsprojekt oder ein Rechtsklärendes Projekt auf der AEQUIFIN-Plattform angelegt hat oder auf der AEQUIFIN-Plattform hinterlegte Informationen zu diesen genutzt hat.
A.3.3. Sofern es zum Abschluss von Sponsoring-Verträgen im AEQUIFIN-Quotenbalancing kommt, kommen spezielle Vergütungen gemäß der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prozessfinanzierungen mit AEQUIFIN-Quotenbalancing" zur Anwendung.
A.3.4. Alle Vergütungen verstehen sich inklusive der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.
A.4. Dauer des Plattformvertrages und Kündigung
A.4.1. Die Laufzeit des Plattformvertrags ist unbefristet.
A.4.2. Der Plattformvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gegenüber der anderen Partei gekündigt werden. Die Vergütungsansprüche von AEQUIFIN, die aus der Nutzung der Plattform entstanden sind oder noch entstehen werden, werden durch eine Beendigung des Plattformvertrags nicht berührt.
A.4.3. Die Rechte und Pflichten aus den Verträgen zwischen den Nutzern untereinander, d.h. zwischen z.B. den Betroffenen und den Sponsoren sowie zwischen den Betroffenen und den Rechtsanwälten bleiben von einer Beendigung des Plattformvertrags (gleich aus welchem Grund) unberührt.
A.4.4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die außerordentliche Kündigung ist in aller Regel erst nach einer Abmahnung möglich, es sei denn, die Vertragsverletzung ist so schwerwiegend und/oder nicht heilbar, dass eine Abmahnung nicht zumutbar ist.
A.4.5. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung steht AEQUIFIN gegenüber dem Nutzer insbesondere dann zu, wenn
- in anderen Regelungen auf diese Ziffer 4.5. verwiesen wird;
- der Nutzer gegen eine oder mehrere der Vertragspflichten nach Ziffer A.2. und/oder H.2. dieser AGB verstößt.
B. Der Rechtsanwalt und der Betroffene auf der Plattform
B.1. Registrierung
B.1.1. Als Registrierter Rechtsanwalt können sich in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte registrieren. AEQUIFIN behält sich vor, die Registrierung ohne Angabe von Gründen zu verweigern. AEQUIFIN behält sich vor, die Registrierung auch nicht in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten zu erlauben, die über das Know-how, die Expertise und die Erfahrung verfügen, um die entsprechenden Streitfälle zu bearbeiten. Die Nutzung der Plattform zum Einstellen von Streitfällen von Betroffenen darf nur von den jeweils Registrierten Rechtsanwälten als Betroffenen-Rechtsanwälten vorgenommen werden, es sei denn, der Betroffene ist ein Unternehmen.
B.1.2. Der Rechtsanwalt hat sich so zu registrieren, wie er das Mandat führt. Ist er Mandatsträger einer Partnerschaft, einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer sonstigen Sozietät, so ist diese auf der Plattform zu registrieren. Es ist ein vertretungsberechtigtes Mitglied der Sozietät (z.B. Partner) als den Streitfall betreuender Sachbearbeiter anzugeben. Um lediglich die Funktionsweise der Plattform kennenzulernen, genügt es, dass sich der Rechtsanwalt als solcher registriert, hierfür ist also nicht die Registrierung der Kanzlei erforderlich.
B.1.3. AEQUIFIN ist berechtigt, die Angaben des Rechtsanwalts auf Richtigkeit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf eine gültige Zulassung. Der Rechtsanwalt ermächtigt AEQUIFIN ausdrücklich, bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer diesbezügliche Erkundigungen einzuziehen.
B.1.4. AEQUIFIN ist berechtigt, den Namen und die Kontaktangaben eines registrierten Rechtsanwaltes, der Sozietät sowie des Sachbearbeiters, auf der Plattform zu veröffentlichen.
B.2. Mandat
B.2.1. Die Mandatierung des Rechtsanwalts durch den Betroffenen erfolgt außerhalb der Plattform und wird durch AEQUIFIN nicht beeinflusst oder vermittelt. Es ist allein Sache des Betroffenen, einen geeigneten Rechtsanwalt für seinen Streitfall zu mandatieren.
B.2.2. Der Betroffene ist verpflichtet, seinem mandatierten Rechtsanwalt (Betroffenen-Rechtsanwalt) eine Geldempfangsvollmacht, eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber AEQUIFIN und den Sponsoren sowie eine unwiderrufliche Weisung zu erteilen, wonach der Betroffenen-Rechtsanwalt sämtliche Gelder, die er im Zusammenhang mit dem Streitfall erhält, unverzüglich an den Treuhänder des Falls weiterzuleiten hat.
B.2.3. Der Betroffene ist verpflichtet, seinen Rechtsanwalt, der auf der Plattform als Betroffenen-Rechtsanwalt ein Case-Concept erstellen möchte, anzuweisen, einen Mandatsvertrag gemäß Ziffer 2.1. sowie eine Geldempfangsvollmacht und unwiderrufliche Weisung gemäß Ziffer 2.2., vom Betroffenen unterzeichnet, in den Datenraum einzustellen.
B.3. Vertretung des Betroffenen
B.3.1. Der Betroffenen-Rechtsanwalt vertritt den Betroffenen nicht nur in Bezug auf den Streitfall, sondern auch bezüglich der auf bzw. über die Plattform abgegebenen Willenserklärungen.
B.3.2. Sofern der Betroffene Unternehmer ist und ein Sponsor als Verbraucher den Sponsoringvertrag widerruft, so ist der Betroffene hinsichtlich der Widerrufserklärung des Sponsors verpflichtet, seinem Betroffenen-Rechtsanwalt Empfangsvollmacht zu erteilen. Der Betroffene ist verpflichtet, seinen Rechtsanwalt anzuweisen, dass dieser für einen ungehinderten Zugang der Widerrufserklärung sorgt (insbesondere entsprechende Kontrolle des Posteingangs und Spamfilters) und diese unverzüglich an den Betroffenen weiterleitet.
B.3.3. Sofern der Betroffene Verbraucher ist und ein Sponsor Unternehmer, so hat der Betroffene für den Fall, dass er den Sponsoringvertrag mit einem solchen Sponsor widerrufen möchte, seinem Betroffenen-Rechtsanwalt Vollmacht zu erteilen und diesen anzuweisen, sodass dieser den Widerruf als Erklärungsvertreter des Betroffenen gegenüber dem Sponsor erklärt.
B.3.4. Der Betroffenen-Rechtsanwalt hat AEQUIFIN unverzüglich über sämtliche Widerrufe, welche er in Vertretung des Betroffenen empfängt oder erklärt oder von denen er sonst Kenntnis erlangt, zu unterrichten.
C. Fallanfrage über die AEQUIFIN-Plattform
C.1. Mit dem Formular „Fallanfrage“ können Betroffene einen Fall einreichen und wesentliche Informationen über einen sie betreffenden Streitfall darstellen. Der Betroffene ist verpflichtet, sämtliche Angaben über seinen Streitfall nach bestem Wissen und Gewissen richtig darzustellen und wesentliche Dinge nicht zu verschweigen bzw. irreführend darzustellen.
C.2. Durch Klicken der Schaltfläche „Fallanfrage übermitteln“ versichert der Betroffene, dass (i) er mit Blick auf die von ihm behaupteten Ansprüche und Rechtspositionen berechtigt ist, diese Ansprüche und Rechtspositionen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, und (ii) keine Gründe bestehen, die es dem Betroffenen verbieten, erschweren und/oder unmöglich machen, dass er einen entsprechenden Rechtstreit mit Blick auf die von ihm behaupteten Ansprüche und Rechtspositionen führen kann.
C.3. Der Betroffene hat das Eingabeformular in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen auszufüllen, sodass er insbesondere Namen von Prozessbeteiligten (natürliche Personen) und sonstige Details des Falls anonymisieren muss.
C.4. Mit Erhalt einer Bestätigungs-Mail ist die Fallanfrage auf der Plattform erfasst. Nach dieser Erfassung wird AEQUIFIN dem Betroffenen nach interner Prüfung mitteilen, ob und inwieweit AEQUIFIN die Fallanfrage des Betroffenen registrierten Rechtsanwälten zugänglich macht, was nur erfolgt, falls der Betroffene noch keinen Rechtsanwalt beauftragt hat.
C.5. Nach positiver Entscheidung von AEQUIFIN über die Fallanfrage wird diese den Registrierten Rechtsanwälten zugänglich gemacht, falls der Betroffene noch keinen eigenen Rechtsanwalt beauftragt hat. Diejenigen Registrierten Rechtsanwälte, welche an der Übernahme des Streitfalles Interesse haben, werden dem Betroffenen von AEQUIFIN genannt, sodass der Betroffene in die Lage versetzt wird, den aus seiner Sicht am besten geeigneten Rechtsanwalt auszuwählen und mit seinem Streitfall zu mandatieren.
C.6. Es ist allein Sache des Betroffenen, einen Anwaltsvertrag mit einem Registrierten Rechtsanwalt seiner Wahl in Bezug auf den jeweiligen Streitfall abzuschließen. AEQUIFIN erbringt hinsichtlich der Auswahl eines geeigneten Rechtsanwalts keinerlei Beratungs- oder Vermittlungsleistung und prüft weder die fachliche Qualifikation des Rechtsanwalts im Allgemeinen noch in Bezug auf den konkreten Streitfall.
C.7. Der Registrierte Rechtsanwalt teilt AEQUIFIN mit, sobald er für den Streitfall mandatiert ist.
D. Der Sponsor
D.1. Prüfung eines Streitfalls, eines Rechtsprojekts oder eines Rechtsklärenden Projekts durch den Sponsor
D.1.1. Für die Prüfung eines Sponsorings werden auf der AEQUIFIN-Plattform Informationen im Case Concept bereitgestellt. Der Sponsor sollte diese Informationen für seine Entscheidung über eine finanzielle Unterstützung sorgfältig prüfen.
Für Sponsorings in Prozessfinanzierungen mit AEQUIFIN-Quotenbalancing gelten besondere Verpflichtungen für Betroffene und Rechtsanwälte. Diese sind in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prozessfinanzierungen mit AEQUIFIN-Quotenbalancing" hinterlegt.
D.1.2. Es liegt im alleinigen Risiko und der alleinigen Verantwortung des Sponsors, ob er finanzielle Unterstützung leisten möchte oder nicht. Finanzielle Unterstützung kann den Totalverlust der gesamten Sponsoringsumme zur Folge haben.
D.1.3. Um eine Prüfung vorzunehmen, sind die Sponsoren berechtigt, auf der Plattform eingestellte Case Concepte auch von eigenen Beratern (z.B. Rechtsanwälten) prüfen zu lassen. Die Sponsoren werden diese Berater mit Blick auf den dem Case Concept zugrunde liegenden Sachverhalt zur Verschwiegenheit verpflichten, die der Verschwiegenheitsverpflichtung und der Verpflichtung der Einhaltung des Datenschutzrechts in diesen AGB entsprechen, soweit diese nicht ohnehin gesetzlich von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
D.2. Ausschluss von Interessenkonflikten
Der Sponsor versichert, dass er mit Blick auf Streitfälle, zu denen er sich das Case Concept auf der Plattform ansieht (i) nicht Beklagter und/oder Anspruchsgegner des Betroffenen ist, oder (ii) nicht von dem Beklagten und/oder dem Anspruchsgegner des Betroffenen (direkt oder mittelbar durch Dritte) dazu veranlasst wurde, sich auf der Plattform als Sponsor anzumelden, etwa um etwaige Informationen zu dem Streitfall zu erlangen; (iii) nicht in einem etwaigen rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessenskonflikt im Hinblick auf den zu unterstützenden Streitfall steht und (iv) dies nicht zu einem Zweck erfolgt, der (auch) außerhalb der Unterstützung des Streitfalles liegt oder der missbräuchlich gegenüber AEQUIFIN, dem Betroffenen, dem Registrierten Rechtsanwalt oder den anderen Sponsoren ist.
D.3. Ausschluss eines Sponsors
Der Betroffene ist berechtigt, in begründeten Fällen und mit vorheriger Zustimmung von AEQUIFIN einzelne Sponsoren von dem Sponsoring eines Streitfalls auszuschließen oder den Streitfall nur einem begrenzten Kreis von Sponsoren zum Sponsoring zugänglich zu machen.
D.4. Abtretbarkeit
Der Sponsoringvertrag sowie sämtliche Rechte und Ansprüche des Sponsors hieraus können nur mit vorheriger Zustimmung von AEQUIFIN abgetreten, übertragen, verpfändet oder sonst belastet werden. Dies folgt daraus, dass AEQUIFIN ein berechtigtes Interesse daran hat, die Identität des Sponsors zu kennen.
D.5. Ausschluss von Aufrechnung
Dem Nutzer stehen gegenüber AEQUIFIN Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als dass seine entsprechenden Ansprüche rechtskräftig festgestellt und/oder unbestritten sind oder von AEQUIFIN anerkannt wurden, es sei denn, es würde durch diese Regelung die Ausübung eines Widerrufsrechts erschwert.
E. Rechtsprojekte
Rechtsprojekte werden aufgrund individueller Vereinbarungen zwischen Projektinhabern und der AEQUIFIN-Plattform konzipiert. Alle Bestandteile eines Rechtsprojektes werden in dessen Case Concept dargestellt.
F. Rechtsklärende Projekte
F.1. Rechtsklärende Projekte haben zum Ziel, auf eine Klarstellung oder Änderung der Rechtslage hinzuwirken und können sich auf eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Thematik beziehen, die über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Der Projektcharakter ergibt sich daraus, dass auf die Rechtsänderung durch einen Rechtsstreit hingewirkt werden kann, aber auch ergänzende Maßnahmen zum Gegenstand des Projekts und somit des Sponsorings gemacht werden können, wie z.B. eine mediale Kampagne oder eine Veröffentlichung in der Fachliteratur. Möglich sind auch rechtsklärende Projekte, die auf das Element eines Rechtsstreits ganz verzichten. Sponsoren, die an der Klärung des Themas interessiert sind, können den Projektinhaber bei seinem (rechtlichen) Vorgehen mit ihrem Sponsoring unterstützen.
F.2. Der Projektinhaber erstellt ein Budget, in dem die zu erwartenden Kosten und die beabsichtigte Mittelverwendung dargestellt werden. Der Projektablauf und das Projektbudget können im Verlauf des Projekts abgeändert werden, wenn neue Erkenntnisse oder andere sachliche Gründe dies erforderlich machen. Der Projektinhaber ist nach bestem Wissen und Gewissen verpflichtet sicherzustellen, dass die von Sponsoren erhaltenen Mittel ausschließlich und effizient zur Erreichung des Projektziels verwendet werden.
Das Projektbudget kann in Projektstufen zur Erreichung von Zwischenzielen gegliedert sein, die wichtige Informationen über die Erfolgschancen und die Vorgehensweise des Rechtsklärenden Projektes enthalten. Sobald eine Projektstufe vollständig finanziert wurde, können die Mittel durch den Projektinhaber abgerufen werden und für die Finanzierung der Projektstufe verwendet werden.
Wenn die Erreichung des Projektziels nicht mehr möglich ist, ist der Projektinhaber verpflichtet, das Projekt auf dem kostengünstigsten Weg unverzüglich zu beenden sowie die Sponsoren über die Gründe zu informieren. In diesem Fall dürfen darüber hinaus keine weiteren Mittel mehr verwendet werden. Des weiteren ist AEQUIFIN zu informieren, damit sichergestellt wird, dass die Abgabe von Sponsorings beendet wird.
F.3. Der Sponsor kann rechtsklärende Projekte unterstützen, indem er das auf der Plattform vorgesehene Zahlungsformular verwendet und dabei diese Nutzungsbedingungen sowie die Datenschutzbedingungen akzeptiert.
F.4. Ein Sponsoring für rechtsklärende Projekte kann durch den Sponsor ohne Registrierung erfolgen. Bestimmte Funktionen, insbesondere der Zugriff auf zugriffsgeschützte Dokumente und der Überblick über in der Vergangenheit getätigte Sponsorings, erfordern eine Registrierung und Anmeldung vor Abgabe des Sponsorings.
F.5. Falls ein Sponsor eine Spendenbescheinigung wünscht, kann er bei Sponsorings über 200,00 EUR den Bereich „Spendenbescheinigung erwünscht“ anklicken, falls der Projektinhaber diese Möglichkeit zur Verfügung stellt.
F.6. Für das Ausstellen der Spendenbescheinigung ist der Projektinhaber verantwortlich.
F.7. Durch den Projektinhaber ist die Person anzugeben, welche als Treuhänder die im Zusammenhang mit dem Projekt zu zahlenden Gelder entgegennimmt, verwaltet und verteilt, wobei diese Person ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sein muss. Der Treuhänder überwacht die Mittelverwendung, damit sichergestellt ist, dass die Sponsorings dem Projektbudget entsprechend verwendet werden. Der Treuhänder ist berechtigt, auch solche Ausgaben zu tätigen, die indirekt das Projektziel fördern.
F.8. Die technische Abwicklung der Mittelverwendung erfolgt über den Treuhänder des rechtsklärenden Projekts.
F.9. AEQUIFIN übernimmt im Zusammenhang mit der Mittelverwendung keinerlei Haftung.
F.10. Im Case Concept des jeweiligen Rechtsklärenden Projekts sind das angestrebte Ziel und die Mittelverwendung beschrieben und zusätzlich wie verfahren wird, falls nach Abschluss des Projekts nicht sämtliche Sponsoringbeträge verbraucht sind.
F.11. Soweit Sponsoren einen Anspruch auf Rückerstattung nicht verbrauchten Sponsorings haben, hat der Treuhänder des Rechtsklärenden Projekts einen Anspruch auf eine der Höhe nach im Preisblatt definierte Abwicklungsgebühr pro einzelnem Sponsoring. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung ist, dass der Sponsor bei Abgabe seines Sponsorings auf der AEQUIFIN-Plattform registriert und angemeldet ist.
G. Ethische Leitlinien und Ablehnung eines Falles
Im Rahmen der Nutzung der Plattform gelten die ethischen Leitlinien in der auf der Plattform veröffentlichten Fassung. Die Nutzer sind verpflichtet, die ethischen Leitlinien einzuhalten. Der Betroffene hat daher keinen Anspruch darauf, dass ein vorgestellter Streitfall, ein Rechtsprojekt oder ein rechtsklärendes Projekt zur Veröffentlichung auf der Plattform angenommen wird, sofern ein Verstoß gegen die ethischen Leitlinien, diese AGB oder geltendes Recht vorliegt. AEQUIFIN ist insoweit berechtigt, die von den Betroffenen bzw. deren Anwälten mittels der Plattform gegenüber AEQUIFIN vorgestellten Fallanfragen, Case Concepte und Streitfälle abzulehnen und diese nicht auf der Plattform für andere Nutzer zugänglich zu machen. Eine Ablehnung ist auch zulässig, wenn durch die Veröffentlichung des Falls bedeutende wirtschaftliche Risiken für die Plattform entstehen können. In diesem Fall wird AEQUIFIN den Betroffenen-Rechtsanwalt oder den Betroffenen/Projektinhaber in geeigneter Weise darüber informieren. Ein Anspruch auf Kostenerstattung oder sonstige finanzielle Ausgleichsansprüche gegen AEQUIFIN bestehen weder seitens des Betroffenen-Rechtsanwalts noch seitens des Betroffenen oder des Projektinhabers.
H. Nutzung der Plattform
H.1. Geistiges Eigentum
H.1.1. Sämtliche Elemente der Plattform, d.h. Daten und Materialien einschließlich Bilder, Grafiken, Illustrationen, Designs, Symbole, Fotos, Texte und sonstige Abbildungen („Inhalte“) stehen im Eigentum von AEQUIFIN oder im Eigentum der Lizenzgeber von AEQUIFIN und sind durch das Urheberrecht, das Markenrecht und/oder sonstige Rechte zum Schutz geistigen Eigentums geschützt.
H.1.2. Der Nutzer darf die Plattform und ihre Inhalte nutzen, beispielsweise speichern, drucken oder Dritten zur Verfügung stellen, soweit dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung der Plattform steht.
H.1.3. Jegliche andere Nutzung und/oder Vervielfältigung der Inhalte, ohne die vorherige ausdrückliche Zustimmung von AEQUIFIN, verstößt gegen geltendes Recht und ist gemäß diesen AGB untersagt.
H.1.4. Die Verwendung von automatisierten Systemen oder Software zum Extrahieren von Daten von der Plattform, insbesondere für gewerbliche Zwecke, ist untersagt.
H.1.5. Der Nutzer räumt AEQUIFIN ein nicht-ausschließliches Recht ein, die von dem Nutzer übermittelten bzw. in seinem Auftrag erhaltenen Materialien, Daten und Information zu speichern, zu vervielfältigen und zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung der Leistungen von AEQUIFIN nach dem Plattformvertrag erforderlich ist.
H.2. Zulässige Nutzung der Plattform
Die Plattform darf ohne vorherige Zustimmung durch AEQUIFIN nur im Rahmen des unter A.1. beschriebenen Konzepts und unter Beachtung dieser AGB genutzt werden. Eine hiermit unvereinbare Nutzung der Plattform durch die Nutzer ist unzulässig und berechtigt AEQUIFIN, den Plattformvertrag mit dem jeweiligen Nutzer gem. Ziffer A.4.5. zu kündigen und gem. Ziffer H.6. Schadensersatz sowie sonstige Ansprüche (Beseitigung, Unterlassung etc.) geltend zu machen.
Eine mit dem Konzept der Plattform bzw. diesen AGB unvereinbare Nutzung ist insbesondere die Nutzung der Plattform
- zur Marktforschungs-, Standort-, Konkurrenz- oder Wettbewerbsanalyse;
- zur Akquisition von Abnehmern oder Lieferanten von Waren und Dienstleistungen;
- zur Abwerbung von Nutzern der Plattform durch Wettbewerber von AEQUIFIN oder einzelner Nutzer;
- zur journalistischen Recherche und Berichterstattung ohne vorherige Zustimmung von AEQUIFIN sowie dem für den betreffenden Rechtsfall verantwortlichen Rechtsanwalt;
- zur Ermittlung, Verfolgung oder sonstigem Nachstellen oder Belästigen anderer Nutzer;
- zum Ausspionieren anderer Nutzer und derer privaten oder geschäftlichen Geheimnisse;
- zur Verfolgung von Zwecken, welche dem geltenden Recht, diesen AGB oder den ethischen Leitlinien der Plattform zuwiderlaufen;
- zur Sammlung von Daten sowie Informationen über die privaten oder geschäftlichen Verhältnisse der anderen Nutzer.
H.3. Verfügbarkeit
AEQUIFIN ist bestrebt, im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren eine uneingeschränkte Verfügbarkeit der Plattform anzubieten. AEQUIFIN übernimmt hierfür jedoch keine Gewährleistung. Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheits- und Kapazitätsgründe, technische Gegebenheiten sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs von AEQUIFIN zu einer vorübergehenden Nichterreichbarkeit der Plattform führen.
H.4. Datenschutz
AEQUIFIN verarbeitet personenbezogene Daten der Nutzer im Rahmen des Erforderlichen gemäß der Datenschutzerklärung. AEQUIFIN wird bei Durchführung des Plattformvertrags sämtliche für AEQUIFIN geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz beachten. AEQUIFIN wird darüber hinaus die technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
H.5. Haftung von AEQUIFIN
H.5.1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet AEQUIFIN nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung in diesem Fall auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt ist.
H.5.2. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von AEQUIFIN auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Schäden, die infolge der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstehen, beschränkt.
H.5.3. Eine Haftung für Schäden, die trotz der Übernahme einer Garantie sowie die Haftung nach dem ProdHaftG bleiben hiervon unberührt.
H.5.4. Die Haftungsbegrenzung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von AEQUIFIN.
H.6. Haftung des Nutzers
Für den Fall, dass der Nutzer gegen eine oder mehrere seiner Vertragspflichten schuldhaft verstößt, haftet er gegenüber AEQUIFIN auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch des Vermögensschadens. Diese Haftung kann auch dazu führen, dass der Nutzer im Innenverhältnis AEQUIFIN von etwaigen aus diesen Verstößen resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen hat.
I. Sonstiges
I.1. Diese AGB und allgemeine Regelungen
I.1.1. Wenn Sie mit den Leistungen von AEQUIFIN unzufrieden sind oder sonstige Kommentare oder Feedback abgeben möchten, kontaktieren Sie uns bitte unter AEQUIFIN GmbH & Co. KGaA, Zeillerstr. 20, 82031 Grünwald, E-Mail: info@aequifin.com.
I.1.2. Änderungen dieser AGB werden dem Nutzer durch AEQUIFIN in geeigneter Weise und verbunden mit der Bitte um Zustimmung zu den Änderungen mitgeteilt. Akzeptiert ein Nutzer die gänderten AGB nicht, kann er keine neuen Fallanfragen stellen, in neuen Fälle als Betroffener oder Rechtsanwalt handeln sowie keine neuen Sponsoringgebote abgeben.
I.1.3. Im Falle des Todes des Betroffenen oder Sponsors werden sowohl der Plattformvertrag als auch die Sponsoringverträge mit den jeweiligen Erben fortgesetzt.
I.1.4. Diese AGB regeln abschließend und vollständig die gegenseitigen Vertragspflichten von AEQUIFIN und den Nutzern in Bezug auf den Vertragsgegenstand.
I.1.5. Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke befinden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätten die Parteien die Angelegenheit von vornherein bedacht. Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag normierten Umfang der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; in solchen Fällen tritt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.
I.2. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
I.2.1. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss (i) der Regeln des Internationalen Privatrechts, und (ii) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
I.2.2. Für Nutzer, die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB entstehenden Streitigkeiten.
Stand: 30.07.2021
Inhalt
A. Funktion des AEQUIFIN-Quotenbalancing
B. Der Betroffene und sein Streitfall
C. Der Rechtsanwalt des Betroffenen, der Betroffene und der Streitfall
D. Der Treuhänder des Falls, der Betroffene und der Sponsor
F. Pflichten des Rechtsanwalts und des Betroffenen
A. Funktion des AEQUIFIN-Quotenbalancing
A.1. Das AEQUIFIN-Quotenbalancing
Das AEQUIFIN-Quotenbalancing ist ein transparenter Mechanismus, mit dem eine „optimale“ und für alle Sponsoren geltende prozentuale Beteiligung an einem möglichen finanziellen Prozesserfolg ("Liquidationserlös"), die AEQUIFIN-Quote („AEQUIFIN-Quote“), ermittelt wird (vgl. zu weiteren Einzelheiten des Quotenbalancing E.2. unten).
Die AEQUIFIN-Plattform ermöglicht Betroffenen den Zugang zu Sponsoren, die den Streitfall des Betroffenen im Hinblick auf dessen Klageziel unterstützen können. Dabei ist es möglich,
- dass der Betroffene ein finanzielles Klageziel beziffert, das seinem Klageantrag entspricht oder
- dass der Betroffene ein finanzielles Klageziel losgelöst von seinem Klageantrag definiert (z.B., wenn es um die Abwehr von Ansprüchen oder um die Durchsetzung von nicht bezifferbaren Ansprüchen geht oder wenn das Klageziel keinen messbaren finanziellen Wert hat, wie etwa ein Anspruch auf Duldung oder Unterlassung). Dabei handelt es sich um einen Erwartungswert (vgl. C.1.3.6. dieser Bedingungen).
Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Rechtsverhältnisse in diesem Zusammenhang und gelten in Verbindung mit den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Nutzer der AEQUIFIN-Plattform (Plattformvertrag und Nutzungsbedingungen)" ("Nutzungsbedingungen"), welche unter www.aequifin.com/de/terms abrufbar sind.
A.2. Sponsoringverträge mittels Quotenbalancing
Die Sponsoren können eine Beteiligung am Prozesserfolg erhalten. Die Mittel zur Finanzierung seines Anliegens erhält der Betroffene im AEQUIFIN-Quotenbalancing, mittels dessen Sponsoringverträge abgeschlossen werden.
B. Der Betroffene und sein Streitfall
B.1. Der Betroffene als natürliche Person mit Rechtsanwalt
Sofern der Betroffene bereits einen Rechtsanwalt mit seinem Streitfall mandatiert hat, muss sich dieser Rechtsanwalt auf der Plattform registrieren, es sei denn, der Betroffene ist ein Unternehmen im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AEQUIFIN-Plattform (Plattform- und Nutzungsvertrag) A.1.2. Das weitere Vorgehen sowie die Pflichten des Betroffenen und des Rechtsanwalts ergeben sich aus den Regelungen unter C.
B.2. Der Betroffene als natürliche Person ohne Rechtsanwalt
Sofern der Betroffene noch keinen Rechtsanwalt mit seinem Streitfall mandatiert hat, ist zur Erlangung einer Prozessfinanzierung, insbesondere zur Präsentation des Streitfalls gegenüber potentiellen Sponsoren, zwingend erforderlich, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt mit seinem Streitfall mandatiert. Hierzu bietet ihm AEQUIFIN die Möglichkeit, über die Plattform einen Rechtsanwalt zu finden.
B.3. Der Betroffene als juristische Person mit Rechtsanwalt
Sofern der Betroffene ein Unternehmen ist, das bereits einen Rechtsanwalt mit seinem Streitfall mandatiert hat, kann dieses rechtsverbindlich auf der Plattform agieren, indem es in seinen Benutzereinstellungen die entsprechende Erweiterung aktiviert oder den Rechtsanwalt beauftragt, alle zur Erlangung einer Prozessfinanzierung erforderlichen Informationen auf der Plattform zur Verfügung zu stellen.
B.4. Der Betroffene als juristische Person ohne Rechtsanwalt
Sofern der Betroffene ein Unternehmen ist, das noch keinen Rechtsanwalt mit seinem Streitfall mandatiert hat, kann dieses die Plattform zur Erlangung einer Prozessfinanzierung nutzen, ohne einen Rechtsanwalt hierfür zu beauftragen. Hierfür muss das Unternehmen in seinen Benutzereinstellungen die entsprechende Erweiterung aktivieren. Zusätzlich bietet ihm AEQUIFIN die Möglichkeit, über die Plattform einen Rechtsanwalt zu finden.
C. Der Rechtsanwalt des Betroffenen, der Betroffene und der Streitfall
C.1. Inhaltliche Darstellung des Falls auf der Plattform (Case Concept)
C.1.1. Verpflichtungen des Rechtsanwalts des Betroffenen
Der mandatierte Registrierte Rechtsanwalt des Betroffenen („Betroffenen-Rechtsanwalt“) oder das betroffene Unternehmen ist berechtigt und verpflichtet, im Case Concept alle für einen möglichen Sponsor des Falles relevanten Informationen einzustellen. Vorgaben des Betroffenen oder anderer interessierter Parteien sind von ihm zu prüfen. Der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen verantwortet die Richtigkeit und Vollständigkeit des Case Concepts.
C.1.2. Verpflichtungen des Betroffenen
C.1.2.1. Information über etwaige Vertraulichkeitsvereinbarungen
Der Betroffene ist verpflichtet, seinen Betroffenen-Rechtsanwalt über etwaige Vertraulichkeitsvereinbarungen, die er mit Dritten geschlossen hat, zu informieren, damit der Betroffenen-Rechtsanwalt prüfen kann, ob diese eine Offenlegung von bestimmten Informationen und Daten auf der Plattform verbieten.
C.1.2.2. Betroffener muss Prüfung ermöglichen, dass seine Ansprüche frei von Rechten Dritter sind und er verfügungsberechtigt ist
Darüber hinaus hat der Betroffene seinem Betroffenen-Rechtsanwalt alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser prüfen kann, dass er ohne Einschränkung über die von ihm behaupteten Ansprüche und Rechtspositionen verfügungsberechtigt ist, soweit und in dem Umfang, in dem diese bestehen, und dass die von ihm behaupteten Ansprüche und Rechtspositionen insbesondere nicht abgetreten, verpfändet und/oder gepfändet wurden. Handelt ein Unternehmen ohne Rechtsanwalt, bestätigt es mit Veröffentlichung des Falls auf der AEQUIFIN-Plattform, dass es nach seinem besten Wissen und Gewissen ohne Einschränkung über die von ihm behaupteten Ansprüche und Rechtspositionen verfügen kann und diese nicht abgetreten, verpfändet und/oder gepfändet werden.
C.1.2.3. Betroffener muss über etwaige Gegenansprüche aufklären
Ebenso ist der Betroffene verpflichtet, seinen Betroffenen-Rechtsanwalt über etwaige Gegenansprüche und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte aufzuklären, damit der Betroffenen-Rechtsanwalt die Risiken einer möglichen Aufrechnung und/oder Widerklage prüfen kann. Handelt ein Unternehmen ohne Rechtsanwalt, klärt dieses nach bestem Wissen und Gewissen über etwaige Gegenansprüche und die Risiken einer möglichen Aufrechnung und/oder Widerklage im Case Concept auf.
C.1.3. Angaben im Case Concept
Das Case Concept hat folgende Angaben zu enthalten:
C.1.3.1. Wesentliche Informationen und Bewertung der Risiken und Chancen („Executive Summary“)
Das Case Concept muss die wesentlichen Informationen zu dem jeweiligen Streitfall (z.B. zum Sachverhalt) und den rechtlichen Rahmenbedingungen einschließlich einer Bewertung der Risiken und Chancen enthalten.
C.1.3.2. Datenraum
C.1.3.2.1. Link zu Datenraum
Das Case Concept muss einen Link zu einem sicheren virtuellen Datenraum enthalten, in welchen der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen Dokumente (z.B. außergerichtliche Korrespondenz, Schriftsätze, Gutachten) zum Streitfall einstellen kann.
C.1.3.2.2. Klageschrift oder Entwurf / Fallbudget
Zwingend hat der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen die Klageschrift bzw. deren Entwurf sowie ein schriftlich ausgearbeitetes Fallbudget, welches die Kosten detailliert aufzeigt, in den Datenraum einzustellen.
C.1.3.2.3 Zu erwartende Preisänderungen
Zu erwartende Preisänderungen müssen im Fallbudget angegeben sein.
C.1.3.2.4. Vollmachten und Vereinbarungen
Ebenso zwingend hat der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen
- die Vollmacht für den Prozessanwalt,
- die Mandatsvereinbarung mit dem Prozessanwalt und sonstige Vereinbarungen zwischen dem Betroffenen und dem Prozessanwalt sowie
- die Geldempfangsvollmacht und unwiderrufliche Weisung des Betroffenen an den Betroffenen-Rechtsanwalt und den Prozessanwalt gemäß C.4.1. in den Datenraum einzustellen.
C.1.3.3. Regelungen zum Zugang / Inhalte / Datenschutz verantwortet der Rechtsanwalt oder das Unternehmen
Die Regelung des Zugangs zu dem Datenraum (z.B. nur bei Vertraulichkeitsvereinbarung mit betretendem Nutzer) sowie den Inhalt des Datenraums hat der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen zu verantworten und hierbei insbesondere geltende Datenschutzbestimmungen zu beachten.
C.1.3.4. Gesamtfinanzierungsbetrag
Das Case Concept muss die Höhe, in der eine Finanzierung für den entsprechenden Streitfall benötigt wird, enthalten, einschließlich von Treuhand- und Verwaltungskosten (“Gesamtfinanzierungsbetrag“) sowie in welcher Höhe Gebühren an AEQUIFIN zu zahlen sind. Zu dem Gesamtfinanzierungsbetrag gehören sämtliche Kosten, Aufwendungen und Gebühren, die zur Durchsetzung der Ansprüche und Rechtspositionen des Betroffenen sowie der Abwehr zu erwartender Gegenansprüche bei sorgfältiger Prüfung zu erwarten sind, einschließlich der gesondert aufzuschlüsselnden
- Verfahrens- und Gerichtskosten bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (d.h. für alle Instanzen der jeweiligen Gerichtsbarkeit),
- Anwaltskosten aller Parteien (d.h. für alle Instanzen der jeweiligen Gerichtsbarkeit),
- Vollstreckungskosten,
- die Vergütung des Fall-Treuhänders,
- die AEQUIFIN- Service-Vergütung (Sponsor), sofern der Erwartungswert nicht 0 beträgt (dann entfällt die AEQUIFIN-Service-Vergütung (Sponsor)) sowie
- die vom Betroffenen an AEQUIFIN zu zahlende AEQUIFIN-Service-Vergütung (Betroffener), sofern diese über das Sponsoring mitfinanziert werden soll.
Bei der Berechnung des Gesamtfinanzierungsbetrags berücksichtigt der Betroffenen-Rechtsanwalt bzw. das Unternehmen Eigenmittel des Betroffenen („Eigenmittel“), welche nicht zum Gesamtfinanzierungsbetrag zählen. Für die Eigenmittel des Betroffenen gilt E.5. entsprechend.
C.1.3.5 Das Klageziel
Das Klageziel ist im Case Concept anzugeben, also die Höhe der Forderung, die geltend gemacht oder abgewehrt wird. Bei Fällen ohne finanzielle Zielsetzung (z.B. Unterlassung) ist EUR 0,- anzugeben. Ebenso bei Ansprüchen von rein ideellem Wert (z.B. Herausgabe von Sachen des Betroffenen ohne messbaren materiellen Wert wie Tagebücher, Briefe). Wenn das Klageziel einen wirtschaftlichen Wert hat, aber der mögliche Prozesserfolg nicht eindeutig bestimmt werden kann (Herausgabe einer Sache mit materiellem Wert), wird kein Betrag als Klageziel angegeben, es gilt der Erwartungswert (s.u.) als Berechnungsgrundlage für den Anteil der Sponsoren am Prozesserfolg.
C.1.3.6. Der Erwartungswert
Im Case Concept anzugeben ist der finanzielle Wert des geltend zu machenden oder abzuwehrenden Anspruches, den der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen in Abwägung eines Chancen-Risiko-Szenarios und unter Berücksichtigung von Vergleichsszenarien für realistisch durchsetzbar hält und zwar einschließlich des Vollstreckungsrisikos („Erwartungswert“). Der Erwartungswert wird regelmäßig der Betrag sein, unter dem ein Vergleich aus Sicht des Betroffenen-Rechtsanwalts oder des Unternehmens nicht lukrativ ist. Bei Ansprüchen von rein ideellem Wert ist der Erwartungswert derjenige Geldbetrag, der dem Betroffenen der vollständige Erfolg im Streitfall „wert“ ist, d.h. ein fiktiver Betrag, den der Betroffene mit den Sponsoren quotenmäßig zu teilen bereit ist. Der Erwartungswert gilt immer dann als Berechnungsgrundlage für den Anteil der Sponsoren am Prozesserfolg, wenn der Liquidationserlös aus dem Prozesserfolg nicht berechenbar ist (s. Klageziel). Der Erwartungswert kann in diesem Fall frei bestimmt werden.
C.1.3.7. Bonität des Gegners
Im Case Concept sind Angaben zur Bonität der gegnerischen Partei(en) des Betroffenen zu machen.
C.1.3.8. Die Betroffenenquote
Der Betroffene kann den Sponsoren, die den Streitfall unterstützen, als Anreiz eine Erfolgsbeteiligung, die sog. Betroffenenquote, anbieten. Als Betroffenenquote ist die Quote zu verstehen, die ausweist, bis zu welchem Prozentsatz der Betroffene bereit ist, Sponsoren an einem Liquidationserlös (E. 9.) zu beteiligen.
Beispiel: Wenn die Betroffenenquote 10% beträgt, dann würden die Sponsoren bei einem Liquidationserlös i.H.v. EUR 100.000 maximal eine Erlösbeteiligung von EUR 10.000 (10% von EUR 100.000 erhalten).
Diese Erlösbeteiligung muss bei mehr als einem Sponsor unter den Sponsoren aufgeteilt werden.
C.1.3.9. Nach Veröffentlichung des Falls keine Reduzierung der Betroffenenquote möglich
Nachdem der Streitfall den Sponsoren auf der Plattform zugänglich gemacht wurde, kann die Betroffenenquote nur noch (zugunsten der Sponsoren) erhöht, aber nicht mehr reduziert werden.
C.1.3.10. Mindestbetrag
Im Case Concept ist der kleinstmögliche Betrag, mit dem ein Sponsor in diesem Verfahren den Betroffenen unterstützen kann, anzugeben.
C.1.3.11. Treuhänder des Falls
Im Case Concept ist die Person anzugeben, welche die im Zusammenhang mit dem Streitfall zu zahlenden Gelder entgegennimmt, verwaltet und verteilt, wobei diese Person ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein muss und nicht mit dem Betroffenen, dem Betroffenen-Rechtsanwalt und den am Streitfall beteiligten Sponsoren identisch sein darf.
C.1.3.12. Treuhandvergütung / Treuhandbedingungen
Im Case Concept sind Angaben über die vom Treuhänder des Falls für seine Tätigkeit verlangte Vergütung („Treuhandvergütung“) zu machen und die sonstigen Bedingungen des mit dem Treuhänder des Falls zu schließenden Vertrags („Treuhandbedingungen“) zu hinterlegen.
C.1.3.13. Angebotsdauer
Im Case Concept ist die Angebotsdauer anzugeben, d.h. eine von der Plattform vorzugebende Frist (z.B. 20 Tage ab der Veröffentlichung des von AEQUIFIN freigegebenen Case Concepts auf der Plattform), innerhalb der eine ausreichende Anzahl von verbindlichen Zusagen von Sponsoren (einzeln oder zusammen) zur Zahlung des Gesamtfinanzierungsbetrags zu den Bedingungen der Betroffenenquote oder einer niedrigeren Ausschüttungsquote vorliegen muss.
C.1.3.14. Angabe zur Verbrauchereigenschaft
Im Case Concept ist anzugeben, ob der Betroffene Verbraucher ist und ihm daher ein Widerrufsrecht bezüglich der Sponsoringverträge zusteht, welche er mit Unternehmern als Sponsoren im Rahmen des Quotenbalancing schließt. In diesem Fall hat das Case Concept ebenfalls die Information zu enthalten, dass nach erfolgreichem Abschluss des Quotenbalancing zunächst eine 20-tägige Wartefrist („Transaction Period“) gilt, in welcher die Sponsoren noch keine Zahlungen zu leisten haben.
C.1.3.15. Übernahmeerklärung
Wenn der Betroffene Unternehmer ist, ist im Case Concept anzugeben, ob und in welcher Höhe er sich bei Abschluss von Sponsoringverträgen mit Verbrauchern als Sponsoren im Falle widerrufener Sponsoringverträge selbst im Wege der Übernahmeerklärung (E.2.7, 2.8 (2. Fall)) am Sponsoring seines Streitfalles beteiligt.
C.1.3.16. Weitere Informationen
Es dürfen weitere Informationen zum Fall, wie z.B. Videos oder Inhalte mit werblichem Charakter angegeben werden.
Der Betroffenen-Rechtsanwalt bzw. das Unternehmen ist verpflichtet, nur zutreffende und der Wahrheit entsprechende Angaben in Bezug auf den Streitfall zu machen und seine Chancen-Risiko-Einschätzung sowie den Erwartungswert nach bestem Wissen und Gewissen auf angemessener Informationsgrundlage zu ermitteln.
C.1.3.17 Abweichende Regelungen
Soweit Nutzer von den AGB abweichende Vertragsbedingungen vereinbaren wollen, sind diese nach vorheriger Zustimmung von AEQUIFIN transparent vor dem Beginn des AEQUIFIN-Quotenbalancings im Case Concept darzustellen.
C.1.3.18 Haftungsfreistellung
Der Betroffenen-Rechtsanwalt bzw. das Unternehmen stellt AEQUIFIN von allen Ansprüchen anderer Nutzer und sonstiger Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenen Verletzung der vorstehenden Verpflichtung beruhen.
C.2. Veröffentlichung des Falles auf der AEQUIFIN-Plattform
C.2.1. Freigabe durch AEQUIFIN
Nach vollständiger Fertigstellung des Case Concepts bestätigt der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen gegenüber der Plattform durch Klicken der Schaltfläche „Fall veröffentlichen“ die Vollständigkeit und Richtigkeit und gibt AEQUIFIN den Fall zur Veröffentlichung auf der Plattform frei („Freigabe“). Die handelnde Person erklärt damit, vom Betroffenen zur Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Prozessfinanzierungen mit AEQUIFIN-Quotenbalancing bevollmächtigt worden zu sein. Kommt es im weiteren Verlauf zur Fallfreigabe, entsteht bei vorzeitiger Beendigung des Falles durch den Betroffenen der Vergütungsanspruch gemäß Ziffer G 2.2.
C.2.2. Freigabe und Ethische Leitlinien
Soweit ein Fall den ethischen Leitlinien in der auf der Plattform veröffentlichten Fassung („ethische Leitlinien“) entspricht, wird dieser von AEQUIFIN auf der Plattform mit dem dazugehörigen Case Concept freigegeben.
Danach können Sponsoren
- das Case Concept einsehen,
- Fragen an den Registrierten Rechtsanwalt zu dem Streitfall stellen und
- ihre finanzielle Unterstützung für den Streitfall anbieten.
C.3. AEQUIFIN führt die Freigabeprüfung gemäß Ziffer 2. schnellstmöglich durch.
Der Betroffenen-Rechtsanwalt bzw. das Unternehmen ist verpflichtet, AEQUIFIN schriftlich auf die Einhaltung von Fristen bezüglich des Streitfalls hinzuweisen. Der Hinweis gilt nur als erteilt, wenn der Eingang durch AEQUIFIN schriftlich bestätigt wurde.
Eine Verpflichtung von AEQUIFIN, die Freigabeprüfung innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzuschließen, besteht nicht. Für die Überwachung und Einhaltung von Fristen ist ausschließlich der Betroffene bzw. der Betroffenen-Rechtsanwalt verantwortlich.
Mit der Freigabe des Falls gemäß Ziffer 2.1. erklären der Betroffenen-Rechtsanwalt und der Betroffene ihr Einverständnis, dass AEQUIFIN interessierte Sponsoren und andere Nutzer über die Veröffentlichung des Falls auf der Plattform informiert.
Sämtliche Angaben, Daten und Informationen betreffend die eingestellten Streitfälle werden von AEQUIFIN nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit oder sonst in juristischer Hinsicht, weder im Interesse des Betroffenen, noch im Interesse der potentiellen Sponsoren überprüft.
Änderungen der gemäß C.1.3 im Case Concept enthaltenen Angaben sind nach Freigabe gemäß C.2. nur bei wesentlichen Änderungen der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder des Sachverhaltes möglich. AEQUIFIN ist vor der Veröffentlichung von Änderungen zu informieren und ist berechtigt, die Änderungen zur Veröffentlichung nicht zuzulassen.
Nach Ablauf von 6 Monaten nach Ende der Angebotsdauer hinsichtlich eines Streitfalls, für den kein Sponsoring zustande kommt, ist AEQUIFIN berechtigt, ein zunächst auf der Plattform veröffentlichtes Case Concept und alle in diesem Zusammenhang erlangten Daten und Informationen zu löschen.
Nach Abschluss des Quotenbalancing ist das Case Concept nur noch für in dem Fall engagierte Sponsoren zugänglich.
C.4. Geldempfang und Weisung des Betroffenen-Rechtsanwalts
C.4.1. Der Betroffene ist verpflichtet, seinen Betroffenen-Rechtsanwalt und/oder seinen Prozessanwalt unwiderruflich anzuweisen, dass dieser Zahlungen von sämtlichen Beteiligten (Gegenseite, Gericht, sonstige Dritte) in Bezug auf den Streitfall ausschließlich auf das Treuhandkonto (vgl. D.3.) einfordert (soweit kein Recht auf Aufrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiger Rechtsgrund entgegensteht), d.h. etwa in Zahlungsaufforderungen, nach erfolgreicher Klage oder im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zahlung bzw. Auskehr der Erlöse und sämtlicher sonstiger Beträge und Rückerstattungen auf das Treuhandkonto fordert. Für den Fall, dass eine Zahlung auf das Treuhandkonto im Einzelfall nicht möglich sein oder nicht erfolgen sollte, ist der Betroffene verpflichtet, seinen Betroffenen-Rechtsanwalt und/oder seinen Prozessanwalt zur Empfangnahme der Erlöse und sonstigen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Streitfall zu bevollmächtigen und ihm eine unwiderrufliche Weisung zu erteilen, sämtliche empfangene Gelder unverzüglich an den Treuhänder des Falls weiterzuleiten (D.6.).
C.4.2. Der Betroffene darf Gelder im Zusammenhang mit dem Streitfall nur nach Verteilung durch den Treuhänder des Falls nach Maßgabe dieser AGB und nicht direkt von Sponsoren, gegnerischen Parteien oder sonstigen Dritten entgegennehmen.
C.5. Beendigung des Mandats durch den Betroffenen
C.5.1. Eine Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Betroffenen-Rechtsanwalt und/oder dem Prozessanwalt durch den Betroffenen vor dem rechtskräftigen Abschluss des Streitfalles ist nur aus wichtigem Grund und nach vorheriger Information von AEQUIFIN zulässig. Als wichtiger Grund ist insbesondere die Verletzung von vertraglichen Pflichten durch den Betroffenen-Rechtsanwalt anzusehen. Der Betroffene hat für die Weiterführung des Mandats durch einen Registrierten Rechtsanwalt bzw. im Falle eines Unternehmens durch einen anderen Prozessanwalt zu unveränderten Konditionen und gemäß dem im Case Concept veröffentlichten Budget zu sorgen. Zusätzliche, gesetzlich vorgeschriebene Gebühren sind vom Betroffenen zu tragen.
C.5.2. Beendet der Betroffene das Mandat ohne wichtigen Grund oder mandatiert er keinen anderen Registrierten Rechtsanwalt mit der Weiterführung des Falls, ist er den Sponsoren des jeweiligen Sponsoringvertrages und AEQUIFIN zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens sowie des entgangenen Gewinns verpflichtet.
C.5.3. Im Falle des Wechsels des Registrierten Rechtsanwalts durch den Betroffenen hat AEQUIFIN gegenüber dem Betroffenen einen Anspruch auf eine Service-Gebühr gemäß dem bei Wechsel des Registrierten Rechtsanwalts bzw. Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung gültigen AEQUIFIN-Preisblatt.
D. Der Treuhänder des Falls, der Betroffene und der Sponsor
D.1. Zahlungseingänge beim Treuhänder des Falls
Die von den Sponsoren nach erfolgreichem Abschluss eines Quotenbalancings zu zahlenden Sponsoringbeträge werden nicht direkt an den Betroffenen bzw. an den Betroffenen-Rechtsanwalt, sondern den Treuhänder gezahlt. Gleiches gilt für Erlöse und sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Streitfall. Soweit der Betroffene oder der Betroffenen-Rechtsanwalt Erlöse und sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Streitfall erhalten sollten, haben sie diese unverzüglich nach Erhalt an den Treuhänder weiterzuleiten. In Bezug auf den Betroffenen-Rechtsanwalt gilt dies nur, soweit der Weiterleitung kein Recht auf Aufrechnung, ein Zurückbehaltungsrecht oder sonstiger Rechtsgrund entgegensteht.
D.2. Abschluss des Treuhandvertrags
Durch das Einstellen des von AEQUIFIN freigegebenen Case Concepts erklären sowohl der Betroffene als auch der Betroffenen-Rechtsanwalt das Angebot zum Abschluss eines Vertrags mit dem Treuhänder gemäß den Bedingungen dieser AGB sowie ggf. im Case Concept genannter weiterer Treuhandbedingungen („Treuhandvertrag“). Die Sponsoren erklären zusammen mit ihrem Sponsoring-Gebot und nach Maßgabe von E.4.2 bis 4.10 das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrags, sodass nur die nach einem erfolgreichen Quotenbalancing am Streitfall beteiligten Sponsoren einen Treuhandvertrag mit dem Treuhänder schließen. Der Treuhänder nimmt sämtliche Angebote bereits im Voraus durch die Zustimmung zu seiner Nennung im Case Concept an, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass für den jeweiligen Streitfall ein erfolgreiches Quotenbalancing und damit zur Finanzierung des Streitfalls ausreichende Sponsoringverträge nach E.4 zustande kommen. Im Hinblick auf das Zustandekommen des Treuhandvertrags und sämtlicher in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen und erteilten Informationen sowie sonstigen Handlungen handelt AEQUIFIN jeweils ausschließlich als Erklärungs- oder Übermittlungsbote. Erklärungen und Informationen werden von AEQUIFIN nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft, soweit keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
D.3. Treuhandkonto
Der Treuhänder unterhält bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut ein geeignetes Konto, welches der Verwaltung der in D.1. genannten Gelder dient.
D.4. Informationspflicht
Der Treuhänder ist verpflichtet, den Betroffenen-Rechtsanwalt und/oder den Prozessanwalt unverzüglich über den Eingang von Sponsoringbeträgen auf dem Treuhandkonto zu informieren.
D.5. Verfügung über die Sponsoringbeträge
Der Treuhänder verfügt über die Sponsoringbeträge in Abstimmung mit dem Betroffenen-Rechtsanwalt oder dem Prozessanwalt des Unternehmens, ist diesem gegenüber jedoch nicht weisungsgebunden. Er verwendet die Sponsoringbeträge ausschließlich zur Finanzierung des Streitfalls im Rahmen des im Case Concepts veröffentlichten Fall-Budgets, d.h. etwa zur Einzahlung von Gerichtskostenvorschüssen, Begleichung von Honoraren des Betroffenen-Rechtsanwalts und sonstiger Gebühren.
D.6. Unwiderrufliche Anweisung
Der Sponsor und der Betroffene weisen den Treuhänder unwiderruflich an, über den Sponsoringbetrag entsprechend vorstehenden Ziffern zu verfügen.
D.7. Rechtsfolge bei Widerruf eines Sponsoringsvertrags durch den Betroffenen
Sollte aufgrund eines Widerrufs eines Sponsoringvertrags durch den Nutzer als Betroffenem kein Sponsoring zustande kommen und der Nutzer danach einen Vergleich mit der Gegenseite im Streitfall abschließen, so hat sich der Nutzer gegenüber den Sponsoren des gescheiterten Sponsorings sowie gegenüber AEQUIFIN so zu behandeln lassen, als sei kein Widerruf erfolgt.
E. Das Sponsoring
E.1. Die Q&A-Phase (Fragen-Antwort-Phase)
E.1.1. Vor Beginn des AEQUIFIN-Quotenbalancing haben Sponsoren die Möglichkeit, auf der Plattform Fragen zu stellen, die sich aus ihrer Analyse der Informationen zum Fall ergeben. Die Fragen werden per E-Mail an den Betroffenen-Rechtsanwalt weitergeleitet. Die Länge der Fragen-und-Antworten-Phase wird vom Betroffenen-Rechtsanwalt festgelegt.
E.1.2. Die Antworten des Betroffenen-Rechtsanwalts auf die Fragen der Sponsoren werden im Case Concept veröffentlicht. Der Betroffenen-Rechtsanwalt kann von den Sponsoren angeforderte Dokumente über den Datenraum zur Verfügung stellen, wenn er dies für relevant erachtet.
E.1.3. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Betroffenen-Rechtsanwalts, ob er Fragen beantwortet; eine Pflicht zur Beantwortung besteht nicht. Eine Verlängerung der laufenden Fragen-und-Antworten-Phase ist aus wichtigem Grund mit der Zustimmung von AEQUIFIN möglich.
E.2. Das AEQUIFIN-Quotenbalancing
E.2.1. Beginn und Laufzeit
Das AEQUIFIN-Quotenbalancing beginnt nach Ablauf der Fragen-Antwort-Phase und hat eine im Case Concept festgelegte Laufzeit. In diesem Zeitraum können Sponsoren ihr Sponsoring auf der Plattform in dem entsprechenden Eingabefeld abgeben.
E.2.2. BESTENS-Sponsoring oder LIMIT-Sponsoring
Sponsoren können Gebote als BESTENS-Sponsorings oder LIMIT-Sponsorings abgeben.
Beim BESTENS-Sponsoring bietet der Sponsor einen Sponsoringbetrag ohne eine bestimmte Forderung nach einer Beteiligung am Prozesserfolg an (Beteiligungsquote 0%). Der Sponsor ist in diesem Fall also bereit, das Sponsoring auch ohne Beteiligung am Prozesserfolg zu erbringen.
Beim LIMIT-Sponsoring verbindet der Sponsor das Bieten eines Sponsoringbetrags mit der Forderung nach einer Mindestbeteiligung am Prozesserfolg (Mindestquote, Beteiligungsquote). Der Sponsor ist in diesem Fall also nur dann bereit, das Sponsoring zu erbringen, wenn er am Prozesserfolg mindestens mit der Mindestquote beteiligt wird.
E.2.3. Rechtsverbindliche Willenserklärungen
Bei den Sponsoring-Geboten (BESTENS-Sponsoring, LIMIT-Sponsoring) handelt es sich um rechtsverbindliche Willenserklärungen des Sponsors, welche nach ihrer Abgabe nicht mehr verändert werden können. Es ist jedoch bis zum Abschluss des AEQUIFIN-Quotenbalancings möglich, dass der Sponsor zugunsten des Betroffenen die Mindestquote senkt; eine Erhöhung ist ausgeschlossen. Ebenfalls bis zum Abschluss des AEQUIFIN-Quotenbalancings kann der Betroffene zugunsten der Sponsoren die Betroffenenquote erhöhen; eine Reduzierung ist ausgeschlossen. Am Ende der Laufzeit des AEQUIFIN-Quotenbalancings kann es dazu kommen, dass eine Reduzierung der geforderten Quote zeitlich nicht mehr umgesetzt werden kann.
E.2.4. Die AEQUIFIN-Quote
Das Quotenbalancing ist ein komplexer Softwaremechanismus, der aus den zu dem Streitfall des Betroffenen abgegebenen Geboten der Sponsoren die sog. AEQUIFIN-Quote ermittelt. Die AEQUIFIN-Quote entspricht der höchsten Mindestquote aller Sponsoring-Gebote, die bei Ablauf des AEQUIFIN-Quotenbalancings zur vollständigen Finanzierung des benötigten Sponsorings gefordert wird ("Grenzquote"). Diese Quote erhalten alle qualifizierten Sponsorings – somit die Bestens-Sponsorings sowie alle Sponsorings mit einer niedrigeren geforderten Mindestquote. Wenn eine AEQUIFIN-Quote größer 0% im AEQUIFIN-Quotenbalancing ermittelt wird, erhalten die Sponsoren einen Anteil an dem finanziellen Prozesserfolg in Höhe der AEQUIFIN-Quote.
E.2.5. Quotenbalancing endet mit Ablauf der festgelegten Laufzeit
Das AEQUIFIN-Quotenbalancing endet nicht mit Erreichen der benötigten Sponsoring-Summe, sondern läuft über die festgelegte Laufzeit. Wenn das benötigte Sponsoring erreicht ist, wird in der Fallübersicht der Balken für das benötigte Sponsoring vollständig grün dargestellt und die erste ermittelte AEQUIFIN-Quote in der Fallübersicht angegeben. Die AEQUIFIN-Quote kann sich bis zum Ablauf des AEQUIFIN-Quotenbalancings noch verändern. Nach Ablauf wird die final ermittelte AEQUIFIN-Quote ausgewiesen und die Sponsoren werden per E-Mail informiert.
E.2.6. Qualifizierung der Gebote
Reichen die qualifizierten Sponsoring-Gebote zur Finanzierung des Streitfalls aus, kommt ein Sponsoring zu Stande. Die Sponsoring-Gebote qualifizieren sich nach der Vorteilhaftigkeit für den Betroffenen. Die Sponsorings mit der niedrigsten Mindestquote sind die vorteilhaftesten für den Betroffenen. Die BESTENS-Sponsorings werden mit der Mindestquote 0 angesetzt und haben somit die höchste Vorteilhaftigkeit für den Betroffenen. Werden mehrere Sponsoring-Gebote mit der gleichen Mindestquote abgegeben, werden diese nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Abgabe qualifiziert.
E.2.7. Zustandekommen / Nichtzustandekommen eines Sponsorings
Wenn bis zum festgelegten Ende des AEQUIFIN-Quotenbalancing nicht ausreichend qualifizierte Sponsoring-Gebote durch Sponsoren abgegeben wurden (1. Fall) oder nach erfolgreichem Quotenbalancing ein oder mehrere Sponsoringverträge aufgrund eines bestehenden Verbraucherwiderrufsrechts wirksam widerrufen und die nicht widerrufenen Sponsoringverträge weniger als 90% der benötigten Sponsoringsumme abdecken (2. Fall, E.4.9, 4.10), kommt kein Sponsoring des Streitfalls zu Stande, außer
- der Betroffene erklärt sich im 1. Fall bzw. – sofern nicht er selbst widerrufen hat und soweit keine Übernahmeerklärung AEQUIFIN vorliegt (s.u.) – im 2. Fall rechtsverbindlich dazu bereit, den fehlenden Betrag selbst zu übernehmen („Übernahmeerklärung Betroffener“) und/oder
- AEQUIFIN oder ein von AEQUIFIN benannter Dritter erklären sich im 2. Fall rechtsverbindlich dazu bereit, den fehlenden Betrag selbst zu übernehmen („Übernahmeerklärung AEQUIFIN“).
(zusammen „Übernahmeerklärungen“)
E.2.8. Übernahmeerklärung des Betroffenen
Der Betroffene kann eine Übernahmeerklärung im 1. Fall nur abgeben, wenn nach Abschluss des AEQUIFIN-Quotenbalancings insgesamt nicht genügend Sponsoring-Gebote vorliegen. Ausgeschlossen ist eine Übernahmeerklärung des Betroffenen daher in den Fällen, in denen bei Abschluss des Quotenbalancings zwar Sponsoringebote in ausreichender Summe abgegebenen wurden, das Sponsoring jedoch daran scheitert, dass die Sponsoringgebote eine höhere Quote als die Betroffenenquote fordern, was immer dann der Fall ist, wenn die Betroffenenquote am Ende des AEQUIFIN-Quotenbalancings unter der höchsten Sponsorenquote lag. Der Betroffene ist deshalb im 1. Fall gemäß C.1.3.15 auch berechtigt, die Betroffenenquote jederzeit bis zum Ende des AEQUIFIN-Quotenbalancings zu erhöhen, da eine Erhöhung der Betroffenenquote gegenüber einer Übernahmeerklärung vorrangig zu erklären ist und eine Übernahmeerklärung ausscheidet, wenn die benötigte Sponsoringsumme auch durch die Erhöhung der Betroffenenquote hätte erreicht werden können. Der Betroffene kann eine Übernahmeerklärung im 2. Fall nur abgegeben, sofern er nicht selbst einen Sponsoringvertrag widerrufen hat und nur soweit keine Übernahmeerklärung AEQUIFIN vorliegt, welche bereits zur Deckung der Sponsoringsumme ausreicht.
Der vom Betroffenen durch die Übernahmeerklärung Betroffener zugesagte Sponsoringbetrag wird als Eigenmittel des Betroffenen gemäß C.1.3.4 behandelt und ist für die Sponsoren des Streitfalls quoten-neutral.
E.2.9. Übernahmeerklärung eines Dritten
Für den Fall, dass AEQUIFIN oder ein von AEQUIFIN benannter Dritter im 2. Fall eine Übernahmeerklärung abgeben, stellt die Übernahmeerklärung das rechtsverbindliche Angebot zum Abschluss eines Sponsoringvertrags zu den identischen Konditionen des widerrufenen Sponsoringvertrags dar. Der Betroffene erklärt bereits durch das Einstellen des von AEQUIFIN freigegebenen Case Concepts durch seinen Betroffenen-Rechtsanwalt auf der Plattform die rechtsverbindliche Annahme eines solchen Angebots durch AEQUIFN oder einen von AEQUIFIN benannten Dritten.
E.2.10. Bedingte Übernahmeerklärungen
Die Übernahmeerklärungen stehen unter der Bedingung, dass sämtliche abgegebenen Übernahmeerklärungen (also die Übernahmeerklärung AEQUIFIN und/oder Übernahmeerklärung Betroffener) zur Erreichung der benötigten Sponsoringsumme ausreichen. Darüber hinaus gilt für die Übernahmeerklärungen Folgendes: Falls von den mittels Übernahmeerklärungen abgeschlossenen Sponsoringverträgen (bzw. bereitgestellten Eigenmitteln im Fall der Übernahmeerklärung Betroffener) so viele Übernahmeerklärungen bzw. Sponsoringverträge wirksam widerrufen werden, dass die nicht widerrufenen Übernahmeerklärungen bzw. Sponsoringverträge zusammen mit den übrigen Verträgen zusammen eine Summe von weniger als 90% der benötigten Sponsoringsumme abdecken, so sind sämtliche Übernahmeerklärungen wirkungslos bzw. die mittels Übernahmeerklärungen geschlossenen Sponsoringverträge aufgelöst (auflösende Bedingung).
E.2.11. Zahlungspflicht infolge Übernahmeerklärung
Geben der Betroffene und/oder AEQUIFIN und/oder ein von AEQUIFIN benannter Dritter eine nach vorstehenden E.2.7 bis 2.10 wirksam gewordene Übernahmeerklärung ab, so sind diese verpflichtet, den übernommenen Betrag in entsprechender Anwendung von D.5 an den Treuhänder zu zahlen.
E.3. AEQUIFIN-Sponsorenschutz
E.3.1. Sponsoren sollen auf den Erwartungswert vertrauen können. Durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Vergleich könnte es zu einem finanziellen Prozesserfolg kommen, der unter dem Erwartungswert liegt. Die Sponsoren haben jedoch kein Mitspracherecht bei einem Vergleich. Der AEQUIFIN-Sponsorenschutz soll einer überhöhten Angabe des Erwartungswertes entgegenwirken. Er soll auch ein fehlendes Mitspracherecht der Sponsoren kompensieren.
E.3.2. Deshalb erhöht sich die effektive Quote bei der Verteilung des Prozesserfolges zugunsten der Sponsoren umso mehr, je höher das Sponsoringvolumen ist und je weiter der Prozesserfolg unter dem Erwartungswert liegt ("effektive Quote"). Interessierte Sponsoren haben vor der Abgabe eines Sponsoring-Angebotes die Möglichkeit, sich die effektive Quote in der Eingabemaske für das Sponsoring zu möglichen Szenarien ausrechnen zu lassen.
E.3.3. Der AEQUIFIN-Sponsorenschutz berechnet sich nach folgender Formel:
Effektive Quote = (BS + BS * (1- LE/EW) + (LE - BS - BS * (1- LE/EW)) * AQ)/LE
BS: Benötigtes Sponsoring
EW: Erwartungswert
LE: Liquidationserlös
AQ: AEQUIFIN-Quote
- Beim AEQUIFIN-Sponsorenschutz kann der Anteil der Sponsoren maximal dem Liquidationserlös entsprechen, weil der Betroffene keine Nachschusspflicht haben soll. In diesem Fall liegt der Anteil des Betroffenen bei Null.
- Zusätzlich werden die Sponsoren im Rahmen des Sponsorenschutzes nicht bessergestellt, als es bei Erreichen des Erwartungswerts der Fall wäre. Somit kann der Anteil der Sponsoren maximal den Wert AEQUIFIN-Quote * Erwartungswert annehmen.
- Im Einzelfall kann auf Wunsch des Betroffenen das Sponsoring ohne Sponsorenschutz vereinbart werden. Dies muss dann im Case Concept entsprechend für die Sponsoren erkennbar dokumentiert werden.
E.4. Verträge zwischen dem Betroffenen und den Sponsoren
E.4.1. Beginn des Quotenbalancings
Mit der Veröffentlichung eines Falles auf der Plattform (vgl. C.2.), beginnt das Verfahren des Quotenbalancings, in welchem ermittelt wird, ob und zu welchen Konditionen ein Betroffener hinsichtlich seines Streitfalles Unterstützung durch Sponsoren erhält.
E.4.2. Willenserklärungen der Beteiligten
Der Betroffene erklärt durch das Einstellen des von AEQUIFIN freigegebenen Case Concepts durch seinen Betroffenen-Rechtsanwalt auf der Plattform die rechtsverbindliche Annahme der von Sponsoren im Rahmen des Quotenbalancings abgegeben Angebote. Es erfolgt nur eine Annahme derjenigen Angebote von Sponsoren, welche sich mit der zum Zeitpunkt des Angebots vom Betroffenen angegebenen Betroffenenquote decken, d.h. maximal die Betroffenenquote erreichen (Beispiel: wenn die Betroffenenquote im Zeitpunkt des Angebots 20% beträgt, werden nur diejenigen Angebote angenommen, welche eine Beteiligungsquote von 20% oder weniger verlangen). Die Angebote der Sponsoren bleiben bis zum Ende des Quotenbalancing rechtsverbindlich und annahmefähig. Der Betroffene kann durch eine Veränderung der Betroffenenquote zugunsten der Sponsoren daher bis zum Ende des Quotenbalancing noch Angebote annehmen, die zunächst nicht deckungsgleich waren (Beispiel: ein Sponsor verlangt in seinem Angebot eine Beteiligungsquote von 25% - das Angebot wird bei einer Betroffenenquote von 20% zum Zeitpunkt des Angebots vom Betroffenen nicht angenommen. Ändert der Betroffene nun bis zum Ende des Quotenbalancing die Betroffenenquote auf 25%, so erfolgt hierdurch die Annahme des deckungsgleichen Angebots des Sponsors).
E.4.3. Maximalbetrag / endgültiger Betrag
Der in den Angeboten der Sponsoren enthaltene Sponsoring-Betrag stellt nur einen Maximalbetrag dar, bis zu welchem die Sponsoren zu einem Sponsoring bereit sind. Es besteht jedoch keinerlei Anspruch der Sponsoren mit dem Betrag voll berücksichtigt zu werden. Der Betroffene und die Sponsoren sind sich einig und bewusst, dass die gemäß 4.2 geschlossenen Verträge in Bezug auf den Sponsoring-Betrag des Sponsors nur insoweit bestimmt sind, als dieser den vom Sponsor angegebenen Betrag als Maximum nicht überschreiten kann. Der endgültige Betrag steht erst am Ende des Quotenbalancing fest. Diesen am Ende des Quotenbalancing für den jeweiligen Vertrag ermittelten Sponsoring-Betrag erkennen die Betroffenen und Sponsoren als für ihre jeweiligen Verträge verbindlich an (Beispiel: bei einer benötigten Sponsoringsumme von 10.000 EUR sind drei Verträge mit einem Maximalgebot von jeweils EUR 4.000 zu gleicher Quote geschlossen, so reduziert sich bei dem zeitlich als letzten geschlossenen Vertrag der Sponsoring-Betrag auf EUR 2.000, da die übrigen EUR 2.000 für das Sponsoring nicht mehr benötigt werden).
E.4.4. Verbindlichkeit der AEQUIFIN-Quote
Der Betroffene und die Sponsoren sind sich einig und bewusst, dass die gemäß 4.2 geschlossenen Verträge in Bezug auf die endgültige Quote der Beteiligung des Sponsors nur insoweit bestimmt sind, als diese Quote zwischen der vom Sponsor als Minimum verlangten und der vom Betroffenen als Maximum gebotenen Quote liegen kann. Die endgültige Quote (AEQUIFIN-Quote) steht erst am Ende des Quotenbalancings fest. Die AEQUIFIN-Quote erkennen die Betroffenen und Sponsoren als für ihre Verträge verbindlich an, sofern die AEQUIFIN-Quote innerhalb der definierten Limits liegt, d.h. die Betroffenenquote nicht über- und die Beteiligungsquote nicht unterschreitet.
E.4.5. Änderung der Sponsorenquote während des Quotenbalancings nur zugunsten des Betroffenen möglich
Sollte der Sponsor die Beteiligungsquote während des Quotenbalancing über die Plattform ändern, so liegt hierin in Bezug auf die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Sponsoringverträge mit dem Betroffenen eine einseitige Leistungsänderung, welche nur wirksam ist, sofern die Änderung der Beteiligungsquote zugunsten des Betroffenen erfolgt.
E.4.6. Verbindlichkeit des Sponsoring-Vertrags
Jeder nach Maßgabe der E.4.2 bis 4.5 zwischen den einzelnen Sponsoren und dem Betroffenen zustande kommende Sponsoring-Vertrag ist rechtsverbindlich, jedoch nur
- unter den alternativen aufschiebenden Bedingungen, dass entweder (i) am Ende des Quotenbalancing insgesamt so viele Verträge nach Maßgabe der E.4.2 bis 4.5 geschlossen sind, dass die darin zugesagten Sponsoringbeträge mindestens den im Case Concept genannten Gesamtfinanzierungsbetrag erreichen oder dass (ii) die in den am Ende des Quotenbalancing nach Maßgabe der E.4.2 bis 4.5 geschlossenen Verträgen zugesagten Sponsoringbeträge zusammen mit einer vom Betroffenen in Übereinstimmung mit E.2.7, 2.8 (1. Fall) abgegebenen Übernahmeerklärung den im Case Concept genannten Gesamtfinanzierungsbetrag erreichen
sowie - unter der auflösenden Bedingung, dass der einzelne Vertrag mit einer Quote geschlossen ist, welche zu Ungunsten des Betroffenen von der nach Ende des Quotenbalancing ermittelten AEQUIFIN-Quote abweicht. (Beispiel: Benötigte Sponsoringsumme = EUR 10.000, Betroffenenquote 20%, 1. Sponsoring-Gebot mit Beteiligungsquote von 20%. Der auf dieser Grundlage gem. E.4.2 geschlossene Beteiligungsvertrag ist mit Ende des Quotenbalancing automatisch aufgelöst, wenn bis dahin für den Betroffenen günstigere Sponsoring-Verträge abgeschlossen werden, die zur Finanzierung der Sponsoring-Summe ausreichen, d.h. beispielsweise noch ein Sponsoring-Gebot über EUR 8.000 mit einer Beteiligungsquote zu 10% und ein weiteres Sponsoring-Gebot über EUR 2.000 mit einer Beteiligungsquote von 5% erfolgt – und die AEQUIFIN-Quote bei 10% läge – und gemäß E.4.2 angenommen wird);
sowie - unter der auflösenden Bedingung, dass der einzelne Vertrag im Rahmen des Quotenbalancings später als Verträge mit gleicher Quote geschlossen wurde, die bereits zum Erreichen der Sponsoringsumme ausreichen (Beispiel: sind bei einer benötigten Sponsoringsumme von EUR 10.000 drei Verträge mit gleicher Quote zu je EUR 5.000 geschlossen, so wird der zeitlich letzte – aufgrund des letzten Sponsoring-Gebots – gem. E.4.2 geschlossene Vertrag automatisch aufgelöst, da er für die Sponsoringsumme nicht mehr erforderlich ist).
E.4.7. Kein Zustandekommen von Sponsoringverträgen
Wenn bis zum Ende des Quotenbalancing nicht ausreichend Sponsoring-Gebote von Sponsoren abgegeben werden, die mindestens den Gesamtfinanzierungsbetrag erreichen und nach dem Abschluss des Quotenbalancing auch keine Übernahmeerklärung des Betroffenen in Übereinstimmung mit E.2.7, 2.8 (1. Fall) abgegeben wird oder wenn der Gesamtfinanzierungsbetrag (insgesamt) erreicht wird, aber nicht hinreichend Sponsoren bereit sind, ihre entsprechenden Sponsorenbeträge zu der Betroffenenquote oder zu einer niedrigeren Quote zu leisten, kommen keine Sponsoringverträge zustande.
E.4.8. Information über den Vertragsschluss
Soweit ein Sponsoringvertrag entsprechend den vorstehenden Ziffern zustande gekommen ist, werden der Betroffene und die Sponsoren, die Vertragspartei des Sponsoringvertrags geworden sind, über den Vertragsschluss per E-Mail („Bestätigungs-E-Mail“) informiert.
E.4.9. Auflösende Bedingung / Betroffener ist Verbraucher
E.4.9.1. Sofern bei dem Sponsoring eines Streitfalles der Betroffene Verbraucher ist und von mehreren mit dem Betroffenen nach den vorstehenden Ziffern geschlossenen Sponsoringverträgen zumindest ein Sponsoringvertrag mit einem Unternehmer geschlossen ist, gilt ergänzend Folgendes: Sollte der Verbraucher von den mit Unternehmern geschlossenen Sponsoringverträgen so viele Verträge wirksam widerrufen, dass die nicht widerrufenen Verträge zusammen eine Summe von weniger als 90% der benötigten Sponsoringsumme erreichen und nach dem oder den Widerrufen auch keine Übernahmeerklärung AEQUIFIN in Übereinstimmung mit E.2.7 bis 2.10 (2. Fall) abgegeben werden, sodass mindestens 90% der benötigten Sponsoringsumme erreicht werden, so sind auch sämtliche weiteren mit dem widerrufenden Betroffenen bezüglich des Streitfalles geschlossenen Sponsoringverträge aufgelöst ("auflösende Bedingung").
E.4.9.2. Die von der Auflösung betroffenen Sponsoren haben aufgrund des Widerrufs des Betroffenen keinen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gegenüber dem widerrufenden Betroffenen und/oder AEQUIFIN; eine Rückerstattung bereits gezahlter Sponsoringbeträge ist hiervon ausgenommen.
E.4.10. Auflösende Bedingung / Betroffener ist Unternehmer
E.4.10.1. Sofern bei dem Sponsoring eines Streitfalles der Betroffene Unternehmer ist und von mehreren mit dem Betroffenen nach den vorstehenden Ziffern geschlossenen Sponsoringverträgen zumindest ein Sponsoringvertrag mit einem Verbraucher geschlossen ist, gilt ergänzend Folgendes: Sollten von den mit Verbrauchern geschlossenen Sponsoringverträgen so viele Verträge wirksam widerrufen werden, dass die nicht widerrufenen Verträge zusammen eine Summe von weniger als 90% der benötigten Sponsoringsumme erreichen und nach dem oder den Widerrufen auch keine Übernahmeerklärung AEQUIFIN und/oder Übernahmeerklärung Betroffener in Übereinstimmung mit E.2.7 bis 2.10 (2. Fall) abgegeben werden, sodass mindestens 90% der benötigten Sponsoringsumme erreicht werden, so sind sämtliche mit dem Betroffenen bezüglich des Streitfalles geschlossenen Sponsoringverträge aufgelöst (auflösende Bedingung).
E.4.10.2. Die von der Auflösung betroffenen Sponsoren und der Betroffene haben aufgrund des Widerrufs des oder der Sponsoren keinen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gegenüber dem oder der den widerrufenden Sponsoren und/oder AEQUIFIN; eine Rückerstattung bereits gezahlter Sponsoringbeträge ist hiervon ausgenommen.
E.4.11. AEQUIFIN ist Bote
Im Hinblick auf das Zustandekommen des Sponsoringvertrags und sämtlicher in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen und erteilten Informationen sowie sonstigen Handlungen seitens des Betroffenen oder der Sponsoren handelt AEQUIFIN jeweils ausschließlich als Erklärungs- oder Übermittlungsbote des Betroffenen bzw. des jeweiligen Sponsors. Erklärungen und Informationen des Betroffenen und/oder der Sponsoren werden von AEQUIFIN nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft, soweit keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
E.4.12. Schadensersatz
Wenn der Betroffene schuldhaft Handlungen vornimmt, die die erfolgreiche Führung des Falls gefährden oder den im Case Concept genannten Zielen entgegenstehen, schuldet er dem Sponsor den Ersatz des entstandenen Schadens sowie des entgangenen Gewinns. Werden pro bono, d.h. ohne eine finanzielle Beteiligung der Sponsoren am Erlös geführte Streitfälle, welche die grundsätzliche Klärung einer Rechtsfrage zum Ziel haben, auf Veranlassung des Betroffenen oder des Betroffenen-Rechtsanwalts vorzeitig beendet, können die Sponsoren mit Zustimmung von AEQUIFIN die Rückzahlung ihrer Sponsoringbeträge vom Betroffenen verlangen.
E.4.13. Vertragszweck darf nicht gefährdet werden
Die Sponsoren sind verpflichtet, den Vertragszweck der Sponsoringverträge nicht zu gefährden oder zu vereiteln; insbesondere haben sie den Betroffenen nicht daran zu hindern oder es ihm zu erschweren, den Streitfall erfolgreich zum Abschluss zu bringen.
E.5. Zahlung der Sponsoring-Beträge
E.5.1. Das Sponsoring-Limit
E.5.1.1. Ein registrierter Sponsor hat ein persönliches Sponsoring-Limit. Dieses gibt vor, in welcher Höhe er insgesamt maximal Sponsorings auf Fälle mit Quotenbalancing auf der AEQUIFIN-Plattform tätigen kann.
Voraussetzung für ein Sponsoring-Limit ist, dass eine Sicherheit in Höhe des gewünschten Sponsoring-Limits bei einem auf der Plattform registrierten Limit-Treuhänder hinterlegt wird. Sicherheiten können sein:
a) Vorkasse
Der Sponsor kann per Überweisung oder einem sonstigen unterstützten Zahlungsdienstleister einen Betrag auf ein auf den Treuhänder lautendes Treuhandkonto einbezahlen. Nach Eingang eines solchen Betrages wird der Treuhänder den Betroffenen-Sponsor über den Zahlungseingang informieren.
b) Bankgarantie oder Bankbürgschaft
aa) Begünstigte aus der Bankgarantie oder Bankbürgschaft müssen sämtliche auf der AEQUIFIN-Plattform registrierte Betroffene sein, zur Sicherung sämtlicher Ansprüche der Betroffenen gegen den Sponsor aus etwaigen Sponsoringverträgen mit dem Sponsor.
bb) Garantin oder Bürgin muss ein im Inland zum Geschäftsbetrieb befugtes Kreditinstitut sein.
cc) Die Garantie- oder Bürgschaftsurkunde muss dem Limit-Treuhänder zur treuhänderischen Verwahrung überlassen werden. Der Limittreuhänder ist zur Verwertung der Sicherheit berechtigt, wenn ihm der Falltreuhänder angezeigt hat, dass der Sponsor fällige Forderungen nicht ausgeglichen hat.
dd) Für den Fall, dass die BaFin in Bezug auf die garantierende oder bürgende Bank Maßnahmen nach § 46 KWG anordnet oder ein Insolvenzantrag gestellt wird, ist der Sponsor verpflichtet, eine gleichlautende Garantie oder Bürgschaft eines anderen im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu stellen.
c) Sonstige Garantien
Alternativ kann eine Garantie eines sonstigen Dritten beigebracht werden, wobei eine solche nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch AEQUIFIN akzeptiert wird.
E.5.1.2. Der Limit-Treuhänder bestätigt gegenüber der Plattform, welche Sicherheiten und in welcher Höhe diese durch den Sponsor hinterlegt wurden.
E.5.1.3. Der Sponsor kann den unbelasteten Teil seines Sponsoring-Limits ("freies Sponsoring-Limit") nutzen, um Sponsoringgebote auf der AEQUIFIN-Plattform abzugeben
E.5.1.4. Gibt der Sponsor während eines Quotenbalancings ein Sponsoringgebot ab, wird die Summe der von ihm in aktiven Quotenbalancings abgegebenen Sponsorings ("offene Sponsorings") um die Höhe des Sponsoringgebots erhöht und das freie Sponsoring-Limit in gleicher Höhe reduziert.
E.5.1.5. Kommt ein Sponsoring-Vertrag zustande (erfolgreiches Quotenbalancing und Gebot wird berücksichtigt), wird die Summe der vom Sponsor zugesagten Sponsorings ("committete Sponsorings") um die Höhe des Sponsorings erhöht und die offenen Sponsorings in gleicher Höhe reduziert.
E.5.1.6. Kommt kein Sponsoring-Vertrag zustande (kein erfolgreiches Quotenbalancing oder erfolgreiches Quotenbalancing, aber Gebot wird nicht berücksichtigt), werden die offenen Sponsoringgebote in Höhe des erfolglosen Sponsoringgebots reduziert und das freie Sponsoring-Limit in gleicher Höhe erhöht.
E.5.1.7. Werden vom Treuhänder des Falls finanzielle Mittel abgerufen, werden diese vom Limit-Treuhänder zulasten der hinterlegten Vorkasse an den Treuhänder des Falls überwiesen. Die committeten Sponsorings werden in gleicher Höhe reduziert.
E.5.1.8. Ist keine Vorkasse hinterlegt oder reicht die hinterlegte Vorkasse nicht aus, um die vom Treuhänder des Falls angeforderten Mittel zu überweisen, erhält der Sponsor eine Aufforderung des Limit-Treuhänders, die fehlenden Mittel auf das Konto des Fall-Treuhänders einzuzahlen. Es entsteht eine Verbindlichkeit des Sponsors gegen den Falltreuhänder in Höhe der fehlenden Vorkasse.
E.5.1.10. Kommt der Sponsor der Zahlungsaufforderung nicht nach, ist der Limit-Treuhänder berechtigt, die hinterlegten Garantien oder Bürgschaften (Bankgarantien oder sonstige Garantien bzw. Bankbürgschaften) im Auftrag des von der Garantie oder Bürgschaft begünstigen Betroffenen in Anspruch zu nehmen, um die im Wege der Zahlungsanforderung des Fall-Treuhänders fälligen Ansprüche des Betroffenen zur Erfüllung bringen zu können.
E.5.1.11. Die Summe der hinterlegten Bankgarantien reduziert sich um die Höhe der gezogenen Bankgarantie. Das freie Sponsoring reduziert sich um den gleichen Betrag. Die Verbindlichkeiten gegenüber Fall-Treuhändern werden um diesen Betrag reduziert. Die committeten Sponsorings werden ebenfalls in gleicher Höhe reduziert.
E.5.1.12. Für ein Sponsoring-Limit oberhalb von 10.000 EUR ist zusätzlich die erfolgreiche Durchführung eines Video-Ident-Verfahrens erforderlich.
E.5.2. Versicherungen des Sponsors
Der Sponsor versichert, dass (i) er nur solche Finanzierungszusagen mit Blick auf einzelne Streitfälle auf der Plattform erteilen wird, die er auch tatsächlich erfüllen kann, (ii) er über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um die entsprechenden Sponsoringbeträge, die er bezüglich der auf der Plattform eingestellten Streitfälle zusagt, auch innerhalb der zugesagten Fristen leisten kann, und (iii) keine (rechtlichen oder tatsächlichen) Gründe bestehen, die es dem Sponsor verbieten, erschweren und/oder unmöglich machen, dass er einen entsprechenden Rechtstreit (partiell) finanziert. Grundsätzlich schuldet der Sponsor nach Abschluss des Sponsoring den gesamten Sponsoringbetrag zur Zahlung an das Treuhandkonto. Ersatzweise kann der Sponsor seine Zahlungen erst später auf konkrete, jederzeit mögliche Aufforderung durch den Betroffenen-Rechtsanwalt, den Treuhänder oder AEQUIFIN leisten, wenn er vor der Teilnahme an einem Quotenbalancing zwecks Absicherung der Finanzierungszusage bzw. zur sicheren Zahlungsabwicklung eine Bankbürgschaft von einem der Finanzaufsicht eines EU-Staates unterliegenden Kreditinstitutes gestellt hat.
E.5.3. Entsprechende Anwendung für Eigenmittel des Betroffenen
Die vorstehenden Regelungen in 5.1 und 5.2 gelten entsprechend für die Zahlung der Eigenmittel durch den Betroffenen, sofern sich der Betroffene an seinem Streitfall entweder von vornherein oder nachträglich durch Abgabe einer Übernahmeerklärung Betroffener mit Eigenmitteln beteiligt und für die aufgrund einer Übernahmererklärung AEQUIFIN von AEQUIFIN oder von AEQUIFIN benannten Dritten geschuldeten Sponsoringbeträge, welche jeweils in Übereinstimmung mit E.2.7 bis 2.10 einen Sponsoringvertrag mit dem Betroffenen schließen.
E.5.4. Rechtsfolgen, falls ein Sponsor nicht leistet
Zahlt ein Sponsor auch nach Fristsetzung seinen Sponsoring-Betrag nicht, und liegt keine ausreichende, durchsetzbare Garantie oder Bürgschaft vor, so kann der Betroffene mit sofortiger Wirkung von dem Sponsoring-Vertrag mit dem betroffenen Sponsor zurücktreten. AEQUIFIN sowie von AEQUIFIN benannte Dritte sind berechtigt, anstelle des Sponsors das Sponsoring fortzuführen, indem sie mit dem Betroffenen zu identischen Bedingungen einen Sponsoringvertrag abschließen. Erfolgt keine Fortführung des Sponsorings, so fällt der Erlös den übrigen Sponsoren des Streitfalles quotal zu. Es besteht keine Nachschusspflicht der übrigen Sponsoren, eventuelle Finanzierungslücken können über eine Nachfinanzierung (E.8.) geschlossen werden. Alternativ kann auch der Betroffene durch eine Übernahmeerklärung den ausgefallenen Sponsoringbetrag als Eigenmittel zur Verfügung stellen; in diesem Fall gelten die 5.1 und 5.2 entsprechend.
E.5.5. Rechtsfolgen, wenn mehr als 10 Prozent der Sponsoringsumme ausfallen
Wenn mehr als 10 Prozent der benötigten Sponsoringsumme ausfallen, d.h. von den säumigen Sponsoren trotz Fristsetzung nicht gezahlt werden und weder AEQUIFIN noch von AEQUIFIN benannte Dritte und/oder der Betroffene den fehlenden Betrag gemäß vorstehender 5.4 aufbringen, ist AEQUIFIN berechtigt, auf Verlangen eines Sponsors das Quotenbalancing rückabzuwickeln. Die Sponsoren bevollmächtigen und beauftragen AEQUIFIN daher unwiderruflich zur Erklärung des Rücktritts von ihren Sponsoringverträgen gegenüber dem Betroffenen für den vorgenannten Fall.
E.6. Verwendung des Sponsorings
E.6.1. Die Sponsoring-Beträge sind ausschließlich zur Erreichung des Klageziels unter der Beachtung einer sparsamen und wirtschaftlichen Verfahrensführung zu verwenden.
E.6.2. Der Betroffene ist verpflichtet, den/die Namen von ihm bekannt gewordenen Sponsoren vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich insbesondere, diese nicht direkt zu kontaktieren oder Dritten zu ermöglichen, diese für Prozessfinanzierungen anzusprechen.
E.7. Führung des Streitfalls durch den Betroffenen-Rechtsanwalt
E.7.1. Der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen (bzw. dessen Prozessanwalt) fordert die zur Führung des Streitfalls im jeweiligen Zeitpunkt erforderlichen Sponsoringbeträge zur Zahlung an sich beim Treuhänder an, sofern die jeweiligen Zahlungen an ihn (z.B. eigenes Honorar) oder zwingend durch ihn geleistet werden müssen; im Übrigen veranlasst er den Treuhänder zur Zahlung an Dritte (z.B. Zahlung an Gegenseite nach Kostenfestsetzungsbeschluss). Die Ausführung sämtlicher vom Betroffenen-Rechtsanwalt oder vom Unternehmen (oder dessen Prozessanwalt) beim Treuhänder angeforderten Zahlungen (an sich oder Dritte) erfolgt nach Belegprüfung durch den Treuhänder. Die Belegprüfung umfasst die formale Prüfung von Rechnungen bzw. Honorarnoten in Bezug auf einen mathematisch korrekten Rechnungsbetrag, die richtige Angabe des Rechnungsempfängers und Rechnungstellers sowie die Prüfung, dass die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen und eine USt. ID angegeben ist. Nach Eingang der benötigten Sponsoring-Beträge beim Treuhänder verfolgt der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen (bzw. dessen Prozessanwalt) das Klageziel. Der Betroffene oder das Unternehmen agiert unabhängig auf der Basis des von ihm erstellen Fallkonzepts und verantwortet die Verwendung der Sponsoring-Beträge. Der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen hat nach Eingang von 90% der benötigten Sponsoringsumme beim Treuhänder mit der Führung des Streitfalls zu beginnen.
E.7.2. Der Betroffenen-Rechtsanwalt oder das Unternehmen informiert die engagierten Sponsoren regelmäßig, d.h. in der Regel quartalsmäßig, mindestens jährlich, entsprechend den AEQUIFIN-Plattform Vorgaben über die relevanten Entwicklungen und den Abschluss des Verfahrens (z.B. gerichtliche Hinweise, Vergleichsangebote, Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen). Er nutzt dazu die Benachrichtigungsfunktion für Sponsoren eines Falls auf der Plattform und stellt nach Maßgabe von C.1.3.2 Dokumente in dem von ihm verwalteten Datenraum bereit. Der Betroffene entbindet seinen Betroffenen-Rechtsanwalt insoweit von der Schweigepflicht.
E.8. AEQUIFIN-Nachfinanzierung
E.8.1. Wenn sich im Laufe des Verfahrens über den Streitfall herausstellt, dass die Sponsoringsumme nicht ausreicht, ist der Betroffene (mittels seines Betroffenen-Rechtsanwalts) oder das Unternehmen verpflichtet, den Bedarf für ein Nachfinanzierungsvolumen zu bestimmen und eine AEQUIFIN-Nachfinanzierung einzuleiten.
E.8.2. Vorrangig werden die engagierten Sponsoren der ersten Finanzierungsrunde befragt, ob sie sich gemäß ihrem bisherigen Anteil an der Sponsoringsumme und zu unveränderten Konditionen der AEQUIFIN-Quote am Nachfinanzierungsvolumen beteiligen. Wenn sich alle engagierten Sponsoren innerhalb der gesetzten Frist zur Nachfinanzierung bereit erklären und spätestens 7 Tage nach Ablauf dieser Frist die zugesagte Sponsoringsumme überwiesen ist (Bedingung), ist das Nachfinanzierungs-Sponsoring zu unveränderten Konditionen abgeschlossen und die Sponsoren in entsprechender Anwendung von Ziffer 5 zur Zahlung verpflichtet.
E.8.3. Wenn ein Nachfinanzierungs-Sponsoring nach 8.2 nicht zu Stande kommt, ist der Betroffene (mittels seines Betroffenen-Rechtsanwalts) oder das Unternehmen verpflichtet, ein AEQUIFIN-Nachfinanzierungs-Quotenbalancing auf der Plattform anzubieten. Im AEQUIFIN-Nachfinanzierungs-Quotenbalancing wird eine AEQUIFIN-Nachfinanzierungs-Quote ermittelt, mit der im Erfolgsfall die nachfinanzierenden Sponsoren vorrangig am Liquidationserlös beteiligt werden. Um eine mögliche Blockierung einer Nachfinanzierung auszuschließen, kann der Betroffene im AEQUIFIN-Nachfinanzierungs-Quotenbalancing keine Betroffenen-Quote benennen. Das Nachfinanzierungs-Quotenbalancing erfolgt in entsprechender Anwendung der 4.2 bis 4.10 mit der Besonderheit, dass die Betroffenenquote 100% beträgt, d.h. der Betroffene jedes Sponsoring-Gebot gemäß 4.2 annimmt.
E.8.4. Der nach Abzug der Erfolgsbeteiligung der Nachfinanzierungs-Sponsoren und der AEQUIFIN-Vergütung verbleibende Liquidationserlös aus dem abgeschlossenen Fall wird entsprechend der Regeln des ursprünglichen AEQUIFIN-Quotenbalancing im Verhältnis der AEQUIFIN-Quote zwischen den ursprünglichen Sponsoren und dem Betroffenen aufgeteilt.
E.9. Verteilung des Erlöses der finanzierten Rechtsverfolgung
Im Falle eines Obsiegens des Betroffenen betreffend den Streitfall (ganz oder teilweise) und für den Fall, dass ein Liquidationserlös erzielt werden kann, erfolgt eine anteilsmäßige Verteilung des Erlöses der finanzierten Rechtsverfolgung durch den Treuhänder gegenüber den Sponsoren und dem Betroffenen.
Der „Liquidationserlös“ umfasst: (i) jeden Vermögensvorteil, den der Betroffene aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches, eines Mediationsergebnisses, eines Anerkenntnisses oder in sonstiger Weise mit Blick auf den Streitfall bzw. den in dem Case Concept dargestellten Sachverhalt erhält, (ii) abzüglich Kostenerstattungserlösen (z.B. Rückerstattung von Gerichtskosten und Anwaltskosten).
Bereits vom Fall-Treuhänder angeforderte, jedoch nicht verbrauchte oder benötigte Sponsorings werden den Sponsoren entsprechend ihres Anteils am Gesamtsponsoring zurückerstattet.
Vom Fall-Treuhänder noch nicht angeforderte und auch nicht benötigte Sponsorings verbleiben bei den Sponsoren.
Sofern Kostenerstattungserlöse erzielt werden können, werden diese zwischen den Sponsoren entsprechend ihrem Anteil am Sponsoring aufgeteilt. Der Betroffene und AEQUIFIN werden nicht an Kostenerstattungserlösen beteiligt.
Die Sponsoren erhalten ihren Anteil am Liquidationserlös und den Kostenerstattungserlösen abzüglich der AEQUIFIN-Erfolgsvergütung (Sponsor) vom Fall-Treuhänder nach der Freigabe durch die AEQUIFIN-Plattform ausbezahlt. Die Sponsoren können dafür optieren, den ihnen jeweils zustehenden Anteil am Prozesserlös auf ihre hinterlegte Vorkasse einzuzahlen und damit ihr freies Sponsoring-Limit zu erhöhen.
Danach erhält der Betroffene seinen Anteil am Liquidationserlös abzüglich der AEQUIFIN-Erfolgsvergütung (Betroffener) vom Fall-Treuhänder ausbezahlt.
Selbst im Fall eines vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Betroffenen im Streitfall kann ein Vollstreckungsrisiko betreffend den Anspruchsgegner bestehen. Insoweit besteht für die Sponsoren ein Risiko, dass der Betroffene Erlösansprüche gegenüber den Sponsoren nicht oder nicht vollständig erfüllen kann, soweit dem Betroffenen-Rechtsanwalt bzw. dem Treuhänder der Erlös nicht zugeflossen ist. Der Betroffene schuldet den Sponsoren in diesem Fall nur die üblichen Vollstreckungsbemühungen. Weitergehende Rechte und Ansprüche der Sponsoren gegenüber dem Betroffenen im Hinblick auf ein etwaig bestehendes Durchsetzungs- und Vollstreckungsrisiko sind ausgeschlossen.
Sollte der Betroffene im Streitfall unterliegen, werden die nicht verbrauchten Sponsorings vom Treuhänder an die Sponsoren entsprechend ihres jeweiligen Anteils am Sponsoring zurückerstattet. Eine darüber hinaus gehende Rückerstattungspflicht des Betroffenen an die Sponsoren besteht nicht.
F. Pflichten des Rechtsanwalts und des Betroffenen
F.1. Mit der Freigabe des Case Concepts versichert ein Betroffenen-Rechtsanwalt, dass (i) er mit Blick auf die von dem Betroffenen, der ihn mit dem entsprechenden Streitfall mandatiert hat, behaupteten Ansprüche und Rechtspositionen berechtigt ist, diese Ansprüche und Rechtspositionen gerichtlich und außergerichtlich für den Betroffenen geltend zu machen, er (ii) geldempfangsbevollmächtigt und zur Weiterleitung empfangener Gelder vom Betroffenen unwiderruflich angewiesen wurde (C.4.1.) und (iii) keine Gründe bestehen, die es dem Betroffenen-Rechtsanwalt verbieten, erschweren und/oder unmöglich machen, dass er einen entsprechenden Rechtstreit mit Blick auf die vom Betroffenen behaupteten Ansprüche und Rechtspositionen führen kann.
F.2. Im Falle der Beendigung des Mandats hat der Betroffene für die Weiterführung des Mandats durch einen anderen Rechtsanwalt zu unveränderten Konditionen und gemäß dem im Case Concept veröffentlichten Budget zu sorgen. Der neue Rechtsanwalt muss sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der AEQUIFIN-Plattform registrieren.
F.3. Für den Fall, dass ein Registrierter Rechtsanwalt das Mandat von einem Betroffenen übernimmt, nachdem bereits ein Sponsoringvertrag bzw. Sponsoringverträge betreffend den Streitfall abgeschlossen sind, ist der Betroffene verpflichtet dafür zu sorgen, dass das Mandat zu den Bedingungen des vorherigen Registrierten Rechtsanwalts und gemäß dem im Case Concept veröffentlichten Budget durchgeführt bzw. weitergeführt wird.
F.4. Sollte der Betroffene im Laufe des Verfahrens feststellen bzw. durch seinen Betroffenen-Rechtsanwalt darauf hingewiesen werden, dass die Durchsetzung der Ansprüche des Betroffenen im Streitfall aus tatsächlichen, rechtlichen oder aus Gründen mangelnder Bonität des bzw. der gegnerischen Partei(en) oder sonstigen Gründen aussichtslos ist, hat der Betroffene unverzüglich AEQUIFIN hierüber unter Angabe von Gründen zu informieren. Gleichzeitig hat er AEQUIFIN einen Registrierten Rechtsanwalt vorzuschlagen, der ein Zweitgutachten zur Frage der Aussichtslosigkeit erstellen soll. Sobald AEQUIFIN dem Vorschlag des Betroffenen bezüglich des Zweitgutachters zugestimmt hat, wird dieser mit dem Zweitgutachten durch den Betroffenen beauftragt. Bestätigt der Zweitgutachter die Aussichtslosigkeit, so ist das Verfahren bezüglich des Streitfalls vom Betroffenen auf dem kostengünstigsten Weg unverzüglich zu beenden. Verbleibende, d.h. weder für die Führung des Verfahrens noch für das Zweitgutachten verbrauchte Sponsoringbeträge werden den Sponsoren vom Treuhänder zurückerstattet. Sollte ein Liquidationserlös anfallen, ist mit diesem entsprechend E.9. zu verfahren.
G. Vergütungsansprüche
G.1. AEQUIFIN-Preisblatt
Die Höhe der nach diesen Bedingungen geschuldeten Vergütungen ergeben sich aus dem jeweils bei Vertragsschluss gültigen AEQUIFIN-Preisblatt.
G.2. Vergütungsanspruch „AEQUIFIN-Service-Vergütung (Betroffener)“
G.2.1. Definition Vergütungsanspruch bei erfolgreichem Quotenbalancing
Wenn das AEQUIFIN-Quotenbalancing erfolgreich ist und somit Sponsoringverträge zustande gekommen sind, erhebt AEQUIFIN vom Betroffenen eine Vergütung als prozentualen Anteil auf die benötigte Sponsoringsumme. Sofern die AEQUIFIN-Service-Vergütung (Betroffener) gemäß G.2.5. als Bestandteil des Prozessbudgets von den Sponsoren mitfinanziert wird, ist AEQUIFIN berechtigt, diesen Betrag vom Treuhänder einzufordern.
G.2.2. Definition Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung auf Veranlassung des Betroffenen
(1) Wenn der Betroffene oder der Rechtsanwalt des Betroffenen nach Freigabe des Falls (vgl. C.2) und vor dem planmäßigen Ende des AEQUIFIN-Quotenbalancing (vgl. E.2.5./2.7.) die Beendigung der Frage & Antwort-Phase oder des Quotenbalancings veranlasst, erhebt AEQUIFIN vom Betroffenen eine Vergütung als prozentualen Anteil auf die benötigte Sponsoringsumme in Höhe der AEQUIFIN-Service-Vergütung (Betroffener) sowie einen prozentualen Anteil auf den Erwartungswert in Höhe der AEQUIFIN-Service-Vergütung (Sponsor) gemäß 3.
Dies gilt nicht, wenn die Beendigung vom Betroffenen veranlasst wurde, weil nach der Freigabe Umstände eingetreten sind, aufgrund derer die Durchsetzung der Ansprüche des Betroffenen im Streitfall aus tatsächlichen, rechtlichen oder aus Gründen mangelnder Bonität des bzw. der gegnerischen Partei(en) oder sonstigen Gründen aussichtslos ist.
(2) Erzielt der Betroffene nach Freigabe des Falls und vor dem planmäßigen Ende des Quotenbalancings einen Liquidationserlös (vgl. E.9) oder erwirbt den Anspruch auf einen derartigen Liquidationserlös, so schuldet er AEQUIFIN zusätzlich zu G.2.2.(1) die AEQUIFIN-Erfolgsvergütung (Betroffener) gemäß G.4.
Wurden bereits Sponsoring-Gebote im Rahmen des Quotenbalancings abgegeben, schuldet der Betroffene den Sponsoren ebenfalls einen Anteil am Liquidationserlös. Berücksichtigt werden alle nach den beschriebenen Quotenbalancing-Regeln (siehe E.2.) geordneten Gebote bis zur Höhe des benötigten Sponsorings. Sponsoringgebote, die mit einer Mindestquote gleich oder kleiner der Betroffenenquote verbunden sind, haben Anspruch auf einen Anteil in Höhe der Betroffenenquote.
G.2.3. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei erfolgreichem Quotenbalancing
Diese Vergütung ist unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss des AEQUIFIN-Quotenbalancing fällig.
G.2.4. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Beendigung auf Veranlassung des Betroffenen
Diese Vergütung ist unmittelbar nach der auf Veranlassung des Betroffenen erfolgten Beendigung des AEQUIFIN-Quotenbalancing fällig.
G.2.5. Vergütungsanspruch kann mitfinanziert werden
Es ist zulässig, dass der Betroffene mit vorheriger Zustimmung von AEQUIFIN im Rahmen des Prozessbudgets die AEQUIFIN-Service-Vergütung (Betroffener) als Teil der benötigten Sponsoringsumme von den Sponsoren finanziert haben möchte. Er weist die AEQUIFIN Service-Vergütung (Betroffener) dann gesondert im Prozessbudget aus (vgl. C.1.3.4 „Gesamtfinanzierungsbetrag“).
G.2.6. Aufwandsbezogene Zusatzvergütung für eventuelle zusätzliche Service- und Kommunikationsmaßnahmen der AEQUIFIN-Plattform.
Sofern für einen Fall zusätzlich Service- und Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, erfolgt eine aufwandsbezogene Zusatzvergütung, die AEQUIFIN mit dem Betroffenen vereinbart.
G.3. Vergütungsanspruch „AEQUIFIN-Service-Vergütung (Sponsor)“
G.3.1. Definition
Wenn das AEQUIFIN-Quotenbalancing bei einem Fall mit Erwartungswert erfolgreich ist und somit Sponsoringverträge zustande gekommen sind, hat AEQUIFIN auch gegenüber dem Sponsor, mit dem ein Sponsoringvertrag mit dem Betroffenen zustande gekommen ist, einen Anspruch auf eine Vergütung als prozentualen Anteil auf den Erwartungswert multipliziert mit dem Anteil des Sponsors am benötigten Sponsoring. AEQUIFIN ist berechtigt, diesen Betrag vom Treuhänder einzufordern.
G.3.2. Fälligkeit des Vergütungsanspruchs
Diese Vergütung ist unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss des Quotenbalancings fällig.
G.3.3. AEQUIFIN-Service-Vergütung (Sponsor) ist Teil des Sponsorings
Die AEQUIFIN-Service-Vergütung (Sponsor) ist Teil des benötigten Sponsorings und wird vom Rechtsanwalt des Betroffenen oder vom Unternehmen im Prozessbudget gesondert ausgewiesen (vgl. C.1.3.4 „Gesamtfinanzierungsbetrag“).
G.3.4. Möglichkeit der aufwandsorientierten monatlichen Vergütung als Alternative
Der Rechtsanwalt des Betroffenen kann alternativ und nach Vereinbarung mit AEQUIFIN die AEQUIFIN-Service-Vergütung (Sponsor) auf eine aufwandsorientierte monatliche Basis stellen.
G.3.5. Entfallen der AEQUIFIN-Service-Vergütung (Sponsor)
Bei Fällen ohne Erwartungswert (Erwartungswert = 0) entfällt die AEQUIFIN-Service-Vergütung (Sponsor).
G.4. Vergütungsanspruch AEQUIFIN-Erfolgsvergütung (Betroffener)
Im Fall eines finanziellen Prozesserfolgs hat AEQUIFIN gegenüber dem Betroffenen einen Anspruch auf eine prozentuale Erfolgsvergütung auf den Anteil des Betroffenen am Liquidationserlös. Die Vergütung ist 14 Tage nach Zufluss des Prozesserlöses auf das Treuhandkonto fällig. AEQUIFIN ist berechtigt, diesen Betrag vom Treuhänder einzufordern.
G.5. Vergütungsanspruch AEQUIFIN-Erfolgsvergütung (Sponsor)
Im Fall eines finanziellen Prozesserfolgs hat AEQUIFIN auch gegenüber den Sponsoren einen Anspruch auf eine prozentuale Erfolgsvergütung auf den Anteil der Sponsoren am Liquidationserlös. Die Vergütung ist 14 Tage nach Zufluss des Prozesserlöses auf das Treuhandkonto fällig. AEQUIFIN ist berechtigt, diesen Betrag vom Treuhänder einzufordern.
G.6. Vergütung bei Nachfinanzierungen / sonstige Zusatzvergütung
G.6.1. Vergütung bei Nachfinanzierungen
Für eine mögliche Nachfinanzierung gemäß E.8. gelten die Vergütungsregelungen in den vorangehenden G.1 bis G.5 entsprechend, zusätzlich zu den bereits vereinbarten Vergütungen.
Für die Nachfinanzierung durch bestehende Sponsoren gemäß E.8.2. kann AEQUIFIN eine einmalige, aufwandsbezogene Handling-Fee gemäß dem bei Abschluss der Nachfinanzierung bzw. Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung gültigen AEQUIFIN-Preisblatt erheben.
G.6.2. Sonstige Zusatzvergütung
Sofern für einen Fall zusätzlich Service- und Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, erfolgt eine sonstige Zusatzvergütung, die AEQUIFIN mit dem Betroffenen vereinbart.